Erstellt am 08.12.2017 um 12:43 Uhr von moreno
Also wärt ihr 2 aktive BRM und eine in Elternzeit? Dann braucht ihr nicht neu wählen!
Erstellt am 08.12.2017 um 12:52 Uhr von OneManBand
Nein. 2 aktive BRM, eine davon (die Vorsitzende) in Elternzeit. Die dritte im Bunde (stv. Vorsitzende) scheidet Ende Dez. 2017 aus.
Erstellt am 08.12.2017 um 12:56 Uhr von Vivaldi
Ich verstehe es so, dass die stellvertretende Vorsitzende ausscheidet, also seit Ihr 2 BRM, davon eine in Elternzeit.
Da im nächsten Jahr sowiso Neuwahlen sind, was spricht denn dagegen diese "Vorzuziehen" und so schnell wir möglich einen neuen BR zu wählen?
Wahlvorstand bestellen!!!(Ist bei uns für Wahlen im März bereits im Oktober passiert!)
Erstellt am 08.12.2017 um 13:27 Uhr von Pjöööng
Die Größe des BR richtet sich nach dem Zeitpunkt des Wahlausschreibens. Inclusive dessen was zu diesme Zeitpunkt an Entwicklungen absehbar ist.
Erstellt am 08.12.2017 um 14:16 Uhr von OneManBand
Vielen Dank für die Antworten. Hab ich mir auch so gedacht, wollte nur nochmal Bestätigung von erfahrenen Kollegen. Laut § 22 BetrVG bleiben wir mit 2 BRM als geschäftsführender BR bis zur Verkündung des Wahlergebnisses im Amt.
Etwas verwundert bin ich z. T. aber über (auch in anderen Beiträgen) zu lesende sehr frühe Bestellungen von Wahlvorständen. Zumal der WV ja unverzüglich nach seiner Bestellung die BR-Wahl einleiten muss. Wie geht das, wenn man im Oktober 2017 für eine Wahl im März 2018 bestellt (s. Beitrag von Vivaldi)? Oder wurde er bestellt, dessen Bestellung aber noch nicht dem AG mitgeteilt? Ist ja alles nicht ganz so unwichtig, zumal der WV ja Sonderkündigungsrecht genießt.
Erstellt am 09.12.2017 um 14:34 Uhr von Ernsthaft
Tja, hier dürfte neben einer Interessensabwägung auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz greifen.
Die 10 Wochen gelten ja nur für das normale Wahlverfahren und fordert einen einzuhaltenden Mindestzeitraum der Bestellung des WV.
Ein BR ist hier zwar nicht gänzlich frei in seiner Entscheidung und hat auch die Kosten und sonstige betrieblichen Umstände zu beachten. Wozu dann auch der sich verlängernde Kündigungsschutz gehört.
Da er hier im Sinne einer ordentlich durchgeführten Wahl auch eine Interessensabwägung vorzunehmen hat, und die in Bezug auf eine Fehlerfreie Wahl hier für einen WV höher anzusiedeln ist, als die eines AG auf möglichst kurze Zeiträume, kann z. b. ein Schulungsbedarf des WV dazu führen, dass ein BR unter Berücksichtigung div. Vorlaufzeiten diesen Zeitraum auch um Monate überschreiten kann.
Da bei euch aber das einstufige vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden ist, sind es vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen BR (§ 16 Abs. 1 i.V. m. § 17a Nr. 1 BetrVG). Hier kann und sollte man auch ein paar Wochen mehr einplanen um einwenig mehr Luft zu haben, sollte es aber besser nicht übertreiben indem man sich hier Monate zeit dafür nimmt.