Erstellt am 05.12.2017 um 18:35 Uhr von kratzbürste
Natürlich greift das Mitbestimmungsrecht. Der BR hat in sofern kein "Vetorecht", sondern bestimmt gemeinsam mit dem AG, wie der Nichtraucherschutz zum einen und das Recht zur Selbstvergiftung zum anderen im Betrieb umgesetzt werden.
Erstellt am 05.12.2017 um 20:20 Uhr von DummerHund
Ist ein Betriebsrat im Hause, ist dieser selbstverständlich in der Mitbestimmung. Kommentare wie Selbstvergiftung oder ähnliches sollte ein BR aber meiden.. Hier Antwortgebende kennen nicht die Aufteilung und die Struktur eures Betriebes. Hier müsst ihr genau abwägen ob es den Rauchern nicht zu zu muten ist, sich drausen zum rauchen unter zu stellen. Ist auch immer eine Sache des betrieblichen Ablaufes. Das aber kann man nur vor Ort entscheiden. Als BR würde ich Pokern und versuchen für die MA was raus zu sclagen.. wie z.B. 15 Min zusätzliche bezahlte Pause...oder ein Mittagessen pro MA im Monat die der AG bezahlt. Das aber bleibt eurer Fanthasie überlassen. Erfahrungen sagen... nie was nur umsanst machen.
Erstellt am 06.12.2017 um 07:37 Uhr von Erbsenzähler
Da merkt man gleich wer Raucher ist und wer nicht! Es wird leider immer wieder vergessen, dass es einen Nichtraucherschutz und keinen Raucherschutz gibt.
Zitat "Nach allgemeiner Auffassung muss der Arbeitgeber auch die Interessen der rauchenden Mitarbeiter berücksichtigen. Infrage kommt, dass er für sie Raucherräume, Raucherecken oder insbesondere im Produktionsbereich belüftete Raucherkabinen sowie zugängliche beziehungsweise wettergeschützte Rauchgelegenheiten im Freien stellt. Der Arbeitgeber ist nicht zwingend verpflichtet, bei betrieblichen Rauchverboten das Rauchen an besonderen Stellen zu ermöglichen."
Quelle: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/rauchverbot-nichtraucherschutz-im-betrieb_76_413662.html
Erstellt am 06.12.2017 um 10:09 Uhr von Pjöööng
Den Nichtraucherschutz ist der Arbeitgeber per Gesetz gezwungen umzusetzen. Der BR ist nur bei der Umsetzung der Rauchmöglichkeiten in der Mitbestimmung.
Ob für alle Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht den rauchfreien Pausenraum zu tatsächlich zu nutzen, müsste geprüft werden. Falls nicht, könnte der Arbeitgeber gezwungen sein, entweder einen weiteren (rauchfreien) Pausenraum einzurichten, oder ein Rauchverbot füür beide Pausenräume zu verhängen.
Der BR kann wiederum auf den Arbeitgeber zugehen und mit ihm Verhandlungen über Rauchmöglichkeiten aufnehmen, bis hin zur Einigungsstelle.
Erstellt am 06.12.2017 um 13:28 Uhr von ganther
bei uns hat ein Mitarbeiter dem AG die Gewerbeaufsicht auf den Hals gehetzt, da man durch das Öffnen und Schließen der Tür zum Raucherpausenraum außerhalb von Zigarettenqualm belästigt wurde (aus meiner Sicht nur marginal).
Eindeutige Aussage des Amtes: wenn sich jemand belästigt fühlt ist der AG nahezu gezwungen zu handeln . Entweder verlegen (ggf. ins Freie) oder massiv in Absaugtechnik investieren.
Wir als BR wollten nicht so klein beigeben und diesen Raum hergeben. In der Einigungsstelle haben wir sehr wenig Verständnis geerntet. Der Vorsitzende hat massiv in Frage gestellt, ob der AG überhaupt im Freien eine Möglichkeit schaffen muss. Einen Unterstand gab es schon gar nicht.... Leider
Das Ganze ist kein halbes Jahr her. Wir befinden uns gerade in der Anfechtung des Einigungsstellenspruchs. Aber das geht wohl auch baden