Erstellt am 02.12.2017 um 18:09 Uhr von Columbus1
Moin. Guckt man hier auf die arbeitsrechtliche Normenpyramide steht das Gesetz über Tarif/-Arbeitsvertrag. Dazu noch das Günstigkeitsprinzip für den AN. Ich denke es gelten die 4 Wochen.
Bitte korrigiert mich falls ich das falsch im Kopf habe...
Erstellt am 02.12.2017 um 22:05 Uhr von Pickel
Columbus Beitrag ist falsch. Das Gesetz erlaubt abweichende Regelungen. Der Arbeitsvertrag bezieht sich auf den tv. Damit gilt dieser, sofern nicht nur auf teile des TV bezogen wurde.
Erstellt am 03.12.2017 um 10:38 Uhr von kratzbürste
Man sollte genau lesen, für wen die verlängerten Fristen gelten (dem AG oder AG und AN)
Erstellt am 03.12.2017 um 14:53 Uhr von merkur
§622 BGB, Abs 4 Satz 1 und 2 erlauben abweichende Regelungen in Tarifverträgen. Diese (abw.) Regelungen gelten, sofern es in eurem Betrieb Tarifvertragsparteien gibt oder, sofern dies nicht der Fall ist, auf den entsprechenden TV in den Arbeitsverträgen Bezug genommen wird.
Da dieser TV sagt, dass die gesetzlichen KF auch für die AN einzuhalten sind, der AN aber noch keine 5 Jahre im Betrieb beschäftigt ist, so gilt hier die gesetzliche KF von vier Wochen. Die arbeitsvertraglichen 3 Monate würden m.E. nur dann gelten, sofern es in dem TV eine Öffnungsklausel dahingehend gibt, dass abweichende, arbeitsvertragliche Regelungen möglich sind.