Erstellt am 01.12.2017 um 09:04 Uhr von Meyman
Hallo. Paragraph 99 Abs. 1 BetrVG: in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Wahlberechtigte Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Versetzung, Ein und Umgruppierung zu unterrichten und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Die Antwort lautet ja undzwar vorher und nicht hinterher.
Erstellt am 01.12.2017 um 12:10 Uhr von rsddbr
Nicht, wenn der Abeilungsleiter als leitender Angestellter nach BetrVG zu betrachten ist.
Erstellt am 01.12.2017 um 14:20 Uhr von celestro
"Nicht, wenn der Abeilungsleiter als leitender Angestellter nach BetrVG zu betrachten ist."
Das trifft auf einen Abteilungsleiter aber oft genug nicht zu.