Erstellt am 23.11.2017 um 12:54 Uhr von nicoline
schaaf
du meinst sicher diesen Satz im Gesetzestext:
*Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.*
Damit sind nicht die Teilfreistellungen gemeint. z.B. erweiterte Zuständigkeiten eines BR kann man in einem Tarifvertrag festschreiben oder mehr als die gesetzlich vorgegebenen
Freistellungen kann man in einer BV festschreiben.
Über Teilfreistellungen kann der BR alleine entscheiden und solange es keine dem Sinn einer Freistellung widersprechende Zersplitterung dieser gibt, wird es dem AG auch schwer fallen, dagegen etwas zu unternehmen.
Ihr wollt aber hoffentlich nicht den Rest unter den Tisch fallen lassen?