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Hallo miteinander .-)

K
KlausLage
Jan 2018 bearbeitet

direkt zu meiner Frage. Wie verhält es sich wenn ein Mitarbeiter entgegen der geplanten Arbeitszeit ( 7,5Std) seine Arbeitszeit eigenwillig ändert. Der Kollege beginnt 3-4Stunden eher ohne sich anzumelden und schenkt die gearbeitete Zeit dem Arbeitgeber der darüber natürlich lächelt. Die Anwesenheit geht manchmal bis zu 14Stunden (Gestempelt 7,5h) Was können wir dem entgegen bringen? Danke BR

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Community-Antworten (8)

M
Moreno

23.11.2017 um 12:35 Uhr

Na so machen, dass der AG nicht mehr lächelt!!!! Er nimmt die Arbeitsleistung an also verstößt er damit gegen das Arbeitszeitgesetz und der Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Lage der Arbeitszeit. Eigentlich sollte ein Anruf beim Chef vom BR reichen!

C
celestro

23.11.2017 um 12:42 Uhr

"Eigentlich sollte ein Anruf beim Chef vom BR reichen!"

Beim Chef vom BR ? ^^

M
Moreno

23.11.2017 um 12:56 Uhr

Vom Betriebsrat beim Chef :-)

P
Peter12

23.11.2017 um 13:02 Uhr

Arbeitszeitbetrug

A
AlterMann

23.11.2017 um 13:14 Uhr

Nein, kein Betrug. Betrug setzt eine Täuschung voraus, um einen Vorteil zu erlangen. Hier gibt es weder eine Täuschung (der Chef lächelt ja) noch einen Vorteil auf seiten des Verursachers. Aber moreno hat ja schon alles gesagt.

I
ickederdicke

23.11.2017 um 13:29 Uhr

Hier wäre ich vorsichtig, es könnte bei dem MA eine psychische Störung vorliegen. Wir hatten einen identischen Fall, der MA kam über den betrieblichen Sozialdienst in passende Behandlung.Wenn ihr keinen eigenen betr.Sozialdienst habt erkundigt euch bei der LWL, Gesundheitsamt o.a. Solltet ihr die Arbeitszeit über 10 Std. am Tag tagesaktuell erkennen, wäre eine Sofortmaßnahme den MA umgehend "für heute" nach Hause schicken zu lassen über den Vorgesetzten. Denn auch dieser sollte sich bewusst ein, das er im Falle eines Falles strafrechtlich belangt werden kann - Stichwort Führsorge Pflicht als Vorgesetzter.

C
Challenger

23.11.2017 um 14:38 Uhr

Zitat moreno : Er nimmt die Arbeitsleistung an also verstößt er damit gegen das Arbeitszeitgesetz und der Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Lage der Arbeitszeit.

Ergänzend hierzu : Zwingend mitbestimmungspflichtig sind nach §87 Abs.2 Nr.3 BetrVG alle Überstunden, die der AG anordnet, duldet, oder - auch freiwillig geleistete Überstunden - entgegennimmt

K
KlausLage

23.11.2017 um 15:08 Uhr

Super Danke. Ihr habt mir weitergeholfen!

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