Erstellt am 13.11.2017 um 11:23 Uhr von celestro
"Wie sieht es aber dann mit den Fristen aus?Die sind nun leider nicht mehr zu wahren."
Selbstverständlich sind die zu wahren. Einfach jetzt wählen und die Fristen einhalten. Die Wahl findet dann zwar erst verspätet statt, aber das ist dann halt so. Das nächste Mal dann nicht verschlafen. ;-)))
Erstellt am 13.11.2017 um 12:15 Uhr von Mercyful
Wann habt Ihr dann das letzte Mal die JAV gewählt? In 2015 oder 2016? Wenn 2015 oder 2016, dann seid Ihr doch erst in 2018 wieder dabei und nicht in diesem Jahr, oder?
Erstellt am 13.11.2017 um 12:22 Uhr von Reifenrüde
Die Wahl war am 26.10.2015
Erstellt am 13.11.2017 um 13:49 Uhr von Mercyful
Dann müsst Ihr doch erst zwischen dem 1. Oktober und 30. November 2018 neu wählen. Normalerweise hättet Ihr ja schon bis 30.11.16 neu wählen müssen, da die JAV zu diesem Zeitpunkt ja schon ein Jahr bestanden hatte. Insofern dürfte Eure JAV aktuell gar nicht existent sein.
Erstellt am 13.11.2017 um 14:39 Uhr von Reifenrüde
Warum hätten wir denn schon bis 30.11.2016 wählen müssen,wenn die Amtszeit doch zwei Jahre beträgt?
Kannst Du bitte erklären wie Du darauf kommst?
Erstellt am 13.11.2017 um 16:56 Uhr von Mercyful
Ganz einfach.
Als Grundlage §64 Abs. 2 BetrVG =
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 30. November des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu wählen ist. In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Also regelmäßige Amtszeit würde ich bei Euch schon einmal ausschließen, da Ihr erst in 2015 gewählt habt. Daher hat Eure Amtszeit am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden (das wäre dann 2016 gewesen).
Insofern hättet Ihr 2016 vor Ablauf der Amtszeit dann neu für eine regelmäßige Amtszeit wählen müssen.
Anders hätte es sich verhalten, wenn Ihr zum 30.11.16 noch kein Jahr Amtszeit hinter Euch gehabt hättet., dann würde in Bezug aus § 64 Abs. 2 Satz 3 greift dann § 13 Abs. 3 Satz 2 (Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen), dann wäre es 2018 gewesen.
Hoffe, ich konnte es verständlich darstellen.
Erstellt am 17.11.2017 um 08:29 Uhr von Reifenrüde
Vielen Dank für die Mühe, aber ganz ehrlich?Leider nicht wirklich
."Daher hat Eure Amtszeit am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden (das wäre dann 2016 gewesen)".
Was hat unsere Amtszeit denn daher?
"Anders hätte es sich verhalten, wenn Ihr zum 30.11.16 noch kein Jahr Amtszeit hinter Euch gehabt hättet., dann würde in Bezug aus § 64 Abs. 2 Satz 3 greift dann § 13 Abs. 3 Satz 2 (Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen), dann wäre es 2018 gewesen."
"Die Wahl findet grundsätzlich alle 2 Jahre immer in den geraden Jahren vom 1. Oktober bis zum 30. November statt."
Bedeutet das wir hätten weil 2015 ungerade ist im Jahr 2016 nochmal wählen müssen um dann 2018 mit der JAV-Wahl wieder im Rhytmus zu sein ?
Erstellt am 17.11.2017 um 10:46 Uhr von Reifenrüde
Hallo und Danke,hab das nachfolgend geschriebene gefunden,gelesen und sogar verstanden.
Wenn die JAV außerhalb des regelmäßigen Amtszeitraums gewählt wurde, besteht keine zweijährige Amtszeit. Hier gilt vielmehr die Jahresregel des § 13 Abs. 3 BetrVG. Wenn die JAV am 1. Oktober des Wahljahrs bereits ein Jahr oder länger im Amt war, findet die Neuwahl in dieser Wahlperiode statt. War die JAV am 1. Oktober des Wahljahrs noch kein Jahr im Amt, wird sie erst im darauf folgenden Wahljahr neu gewählt.
Beispiel
Wurde die JAV nach dem 30. November 2014, aber vor dem 1. Oktober 2015 gewählt, dann ist sie am 1. Oktober 2016 (nächster regelmäßiger Wahltermin) länger als ein Jahr im Amt. Hier erfolgt die Neuwahl zwischen 1. Oktober und 30. November 2016.
Wurde die JAV jedoch nach dem 1. Oktober 2015 gewählt, ist sie also am 1. Oktober 2016 noch kein Jahr im Amt. Hier erfolgt die Neuwahl entsprechend erst zwischen dem 1. Oktober und 30. November 2018.