Was bedeutet "gleichwertiger Arbeitsplatz" (Mutter aus Elternzeit zurück)
Wie so oft geht es um die Definition einer gleichwertigen Tätigkeit nach der Elternzeit und worauf sich die Gleichwertigkeit bezieht: ja sicher, in erster Linie auf das Gehalt. Jedoch war die Kollegin, die dies betrifft, VOR Ihrer Elternzeit Leiterin mit Personalführung. Logisch wäre es eigentlich, wenn Sie (spätestens) auch NACH Beendigung Ihrer Elternzeit wieder Leiterin mit Personalführung ist, es muss zwar nicht exakt dieselbe Leiterstelle sein, aber eben doch eine Leiterstelle mit Personalführung. Der Arbeitgeber bezieht die Gleichwertigkeit jedoch NUR auf die Lohngruppe (die bei ihr natürlich gleich geblieben ist) und nicht auf Inhalt und Funktion. Das kann doch aber nicht sein? Sonst könnte sie ja auch mit dem gleichen Gehalt jetzt eine Putzstelle ausüben, obwohl sie mal Leiterin war. Könnt ihr mir hierzu weiterhelfen? das ist gesetzlich etwas schwammig formuliert, daher meint auch der Arbeitgeber hier recht zu haben weil sie weiterhin dasselbe verdient. Vor allem wären Gesetzestexte gut, die das Thema "Gleichwertigkeit" untermauern. Vielen Dank vorab
Community-Antworten (8)
11.11.2017 um 03:02 Uhr
Wenn der MA'rin die bisherige Position in der Personalführung entzogen wird, dürfte meiner Auffassung nach der Tatbestand einer Versetzung vorliegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich an der Gehaltshöhe und/oder Eingruppierung etwas ändert.
Vergleich :
§95 BetrVG (3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Der BR ist hier nach §99 BetrVG zu beteiligen.
11.11.2017 um 07:28 Uhr
"Ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus der Elternzeit wieder an seinem alten Arbeitsplatz zu beschäftigen, richtet sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Eine Versetzung im Rahmen der Grenzen des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts ist möglich. Eine Arbeitsplatzgarantie gibt es nicht.
Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts im Lichte der Richtlinie 96/34/EG vom 3. Juni 1996 ergibt nichts anders."
Quelle: https://openjur.de/u/300145.html
Es kommt sehr darauf an, was in dem AV steht. Die neue Tätigkeit muss mit dem Arbeitsvertrag konform gehen. Dies wirkt sich unmittelbar auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers aus. Wobei wir dann wieder an der Stelle sind die Challenger schon beschrieben hat.
11.11.2017 um 11:48 Uhr
Hallo zusammen ganz herzlichen Dank für Euer Feedback, das deckt sich mit meinen bisherigen Überlegungen. Laut Arbeitsvertrag ist die MA ganz klar tituliert mit "Leiterin Fachbereich xx" von daher sollte das nun eindeutig sein dass sie auch wieder in diesem Rahmen beschäftigt werden muss
11.11.2017 um 16:35 Uhr
Ergänzung : Nach Deinen bisherigen Ausführungen kann der BR nach §99 Abs.2 Nr.4 BetrVG die Zustimmung verweigern. In diesem Fall muss der AG sich die fehlende Zustimmung des BR durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen
11.11.2017 um 16:59 Uhr
Achtung, ausschlaggebend ist aber auch die Stundenzahl. Sobald weniger als vorher, hat sie kein Anrecht auf den gleichen Job.
11.11.2017 um 17:08 Uhr
Vielen Dank für Euren Input Kollegen, sie wird nach ihrer Elternzeit wieder Vollzeit arbeiten, daher dürfte die Stundenzahl kein Argument sein, der AG bezieht sich permanent auf das Gehalt als Argument für eine gleichwertige Tätigkeit und nicht auf Inhalte und Position und das geht einfach nicht
11.11.2017 um 17:35 Uhr
Ich sehe schon einen Widerspruchsgrund nach 99.2.1 BetrVG
Ihr solltet mal mit dem AG über § 80.1.2a BetrVG reden.
16.11.2017 um 10:15 Uhr
Gleichwertiger Arbeitsplatz bedeutet, dass der AG der ANehmerin einen Arbeitsplatz anbieten muss, der gleichwertig zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen ist. Der Arbeitsvertrag ruht während der Elternzeit und lebt nach der Elternzeit wieder auf.
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