Erstellt am 11.11.2017 um 02:02 Uhr von Challenger
Wenn der MA'rin die bisherige Position in der Personalführung entzogen wird, dürfte meiner Auffassung nach der Tatbestand einer Versetzung vorliegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich an der Gehaltshöhe und/oder Eingruppierung etwas ändert.
Vergleich :
§95 BetrVG
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Der BR ist hier nach §99 BetrVG zu beteiligen.
Erstellt am 11.11.2017 um 06:28 Uhr von UliPK
"Ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus der Elternzeit wieder an seinem alten Arbeitsplatz zu beschäftigen, richtet sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Eine Versetzung im Rahmen der Grenzen des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts ist möglich. Eine Arbeitsplatzgarantie gibt es nicht.
Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts im Lichte der Richtlinie 96/34/EG vom 3. Juni 1996 ergibt nichts anders."
Quelle: https://openjur.de/u/300145.html
Es kommt sehr darauf an, was in dem AV steht.
Die neue Tätigkeit muss mit dem Arbeitsvertrag konform gehen.
Dies wirkt sich unmittelbar auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers aus.
Wobei wir dann wieder an der Stelle sind die Challenger schon beschrieben hat.
Erstellt am 11.11.2017 um 10:48 Uhr von jenny79
Hallo zusammen ganz herzlichen Dank für Euer Feedback, das deckt sich mit meinen bisherigen Überlegungen. Laut Arbeitsvertrag ist die MA ganz klar tituliert mit "Leiterin Fachbereich xx" von daher sollte das nun eindeutig sein dass sie auch wieder in diesem Rahmen beschäftigt werden muss
Erstellt am 11.11.2017 um 15:35 Uhr von Challenger
Ergänzung :
Nach Deinen bisherigen Ausführungen kann der BR nach §99 Abs.2 Nr.4 BetrVG die Zustimmung verweigern. In diesem Fall muss der AG sich die fehlende Zustimmung des BR durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen
Erstellt am 11.11.2017 um 15:59 Uhr von RoterFaden
Achtung, ausschlaggebend ist aber auch die Stundenzahl. Sobald weniger als vorher, hat sie kein Anrecht auf den gleichen Job.
Erstellt am 11.11.2017 um 16:08 Uhr von jenny78
Vielen Dank für Euren Input Kollegen, sie wird nach ihrer Elternzeit wieder Vollzeit arbeiten, daher dürfte die Stundenzahl kein Argument sein, der AG bezieht sich permanent auf das Gehalt als Argument für eine gleichwertige Tätigkeit und nicht auf Inhalte und Position und das geht einfach nicht
Erstellt am 11.11.2017 um 16:35 Uhr von Krambambuli
Ich sehe schon einen Widerspruchsgrund nach 99.2.1 BetrVG
Ihr solltet mal mit dem AG über § 80.1.2a BetrVG reden.
Erstellt am 16.11.2017 um 09:15 Uhr von Meyman
Gleichwertiger Arbeitsplatz bedeutet, dass der AG der ANehmerin einen Arbeitsplatz anbieten muss, der gleichwertig zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen ist. Der Arbeitsvertrag ruht während der Elternzeit und lebt nach der Elternzeit wieder auf.