Versetzung
Hallo! Wir haben eine Versetzung eines BR- Mitgliedes erfolgreich widersprochen. Nun befürchten wir, das der AG seine Fehler "ausbügelt" und es erneut versuchen wird. Ist das in Ordnung? Was können wir tun?
Community-Antworten (7)
09.11.2017 um 08:13 Uhr
Natürlich kann der AG die Anhörung zur Versetzung erneut euch vorlegen. Was ihr tun könnt? Weiter kämpfen.
09.11.2017 um 08:23 Uhr
Danke für die Info. Klar weiter kämpfen! Aber, sich erfolgreich gegen eine Versetzung zu wehren ist nicht einfach. Wir bräuchten vielleicht für die weitern Schritte ein paar Tipps und Hilfsmittel.
09.11.2017 um 09:10 Uhr
Für Tipps bzw. Hilfsmittel für weitere Schritte von euch gegen eine Versetzung bräuchte man mehr Kenntnisse vom Sachverhalt, jede Versetzung ist ja individuell und eine funktionierende Glaskugel hat, so glaube ich, keiner von uns.....
Gruß Galaxy
09.11.2017 um 09:36 Uhr
Aber sich erfolgreich gegen eine Versetzung wehren ist nicht einfach....doch ist es :-) solange der BR widerspricht und der AG den Gang zum Arbeitsgericht scheut wird er die personelle Maßnahme nicht machen können. Eine Frage habt ihr der Versetzung widersprochen weil es sich um ein BRM handelt oder weil der Kollege als AN Nachteile hätte durch die Versetzung?
09.11.2017 um 10:07 Uhr
Hallo. Der AG darf auch BR-Mitglieder versetzen. Ob der AG einen MA versetzen kann/ darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Versetzung, die zum Verlust des Amtes oder die Wählbarkeit des Betriebsrats führen würde, bedarf gemäß Paragraph 103 Abs. 3 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der BR die Zustimmung, kann der AG beim AG die Ersetzung der Zustimmung einklagen. Hilfreich wären die Paragraphen 95 Abs. 3 und 99 Abs. 1+2 BetrVG. Gruß und viel Erfolg
09.11.2017 um 10:25 Uhr
Hallo. danke erst mal für die vielen Infos!!! Wir habe nach §99 Rn. 20; "rechtzeitig" (Maßnahme sollte am 1.11 erfolgen, Anhörungsbogen aber erst am 1.11. bekommen) §99 Abs (.2) Punkt 4(... benachteiligt....) und 5 ( interne Stellenausschreibung; ist unterblieben) widersprochen, § 103 Abs.3 wollen wir verwenden wenn es zu einen erneuten Versetzungsantrag kommt. Gruß back
09.11.2017 um 10:50 Uhr
2 von 3 Punkten sind für den AG ja einfach heilbar (rechtzeitig & Ausschreibung).
Die Benachteiligung kann er nicht durch formelle Änderungen heilen, an diese sind aber recht hohe Anforderungen geknüpft, da betriebliche Notwendigkeiten auch Benachteiligungen zulassen. Vor Gericht wäre das zumindest unsicher.
Sofern die Anforderungen aus 103 überhaupt vorliegen (Verlust des Amtes etc.) frage ich mich, weshalb ihr über 99 gegangen seid. Hier seid ihr natürlich in der wesentlich besseren Position.
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