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aushang Weihnachtsgeld/ Gratifikation

A
Acertom
Dez 2020 bearbeitet

Hallo zusammen ,

es gibt doch eine Frist bis wann der AG ein Aushang wegen Weihnachtsgeld machen muss!? Unser AG hat bis heute nichts ausgehängt. Wenn es eine Frist gibt sollten wir als BR ich nochmals darauf hinweisen ?

Gezahlt hat er bis heute immer, also bei mir zb 20 Jahren.

und immer mit dem NOV Lohn zum 15. des folgemonat.

danke für eine Info

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Community-Antworten (6)

A
AlterMann

02.11.2017 um 15:21 Uhr

Keine Ahnung, ob da bei Euch eine Frist üblich ist oder als Anspruch besteht. Ich würde mir jedenfalls Sorge machen, ob es überhaupt Weihnachtsgeld gibt. Ihr habt keinen TV, oder? Und Ihr habt auch keinen anderen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld? Dann wäre die Frage, was in Euren Arbeitsverträgen steht und ob der AG in den letzten Jahren die Jahressonderzahlung mit Rechtsvorbehalt für die Zukunft gezahlt hat.

Was hindert Euch denn, den AG zu fragen, ob es wieder Weihnachtsgeld gibt?

K
krambambuli

02.11.2017 um 16:42 Uhr

Er wird auch ohne Aushang zahlen müssen, wenn er es 20 Jahre lang gemacht hat.

P
Pickel

02.11.2017 um 17:59 Uhr

"Er wird auch ohne Aushang zahlen müssen, wenn er es 20 Jahre lang gemacht hat." Oder vielleicht auch nicht

M
merkur

02.11.2017 um 20:43 Uhr

Das ist schon fast ein klassisches Beispiel einer sog. "Betriebsübung", sofern die Gratifikationen tatsächlich laufend für jedes Jahr und nach dem gleichen Abrechnungsschema gezahlt und berechnet wurden.

Und das bedeutet, ihr hättet auch einen RECHTSANSPRUCH darauf auch wenn es keine tarif- oder arbeitsvertragliche Klausel hinsichtlich dieser Vergütung gibt.

Der Rechtsanspruch aufgrund einer betrieblichen Übung erlischt allerdings auch, sofern der AG die (ansonsten regelmäßig erfolgten) Zahlungen mit der Erklärung versehen hat, dass sie "oh­ne An­er­ken­nung ei­ner Rechts­pflicht“ er­fol­gen bzw. „kei­nen Rechts­an­spruch für die Zu­kunft be­gründen“ sol­len"

Eine solche Erklärung reicht aus, um den Rechtsanspruch der AN aufgrund einer Betriebsübung nichtig zu machen.

K
kratzbürste

02.11.2017 um 20:50 Uhr

"Eine solche Erklärung reicht aus, um den Rechtsanspruch der AN aufgrund einer Betriebsübung nichtig zu machen."

Da habe ich aber meine ernsten Zweifel.

M
merkur

02.11.2017 um 23:15 Uhr

@kratzbürste

Na dann begründe deine Zweifel doch mal anhand des Gesetzestextes! Ich lerne immer gerne dazu :)

Rechtlich gesehen handelt es sich bei dem oben von mir genannten Grund - das Szenario, seitens des AG eine betrieblichen Übung zu unterlaufen - um den sog. "Freiwilligkeitsvorbehalt". Damit ist der AG de facto "aus dem Schneider".

siehe hier:

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebliche_Uebung.html

Dort heißt es:

"In­dem der Ar­beit­ge­ber bei der Gewährung sol­cher Leis­tun­gen ei­nen Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt erklärt, ver­hin­dert er, dass der begüns­tig­te Ar­beit­neh­mer auf die künf­ti­ge Gewährung der Leis­tung ver­trau­en kann, d.h. er ver­hin­dert mit dem Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt das Ent­ste­hen ei­ner be­trieb­li­chen Übung und da­mit ei­nes An­spruchs auf die Leis­tung."

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