Erstellt am 02.11.2017 um 14:21 Uhr von alterMann
Keine Ahnung, ob da bei Euch eine Frist üblich ist oder als Anspruch besteht. Ich würde mir jedenfalls Sorge machen, ob es überhaupt Weihnachtsgeld gibt.
Ihr habt keinen TV, oder?
Und Ihr habt auch keinen anderen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld?
Dann wäre die Frage, was in Euren Arbeitsverträgen steht und ob der AG in den letzten Jahren die Jahressonderzahlung mit Rechtsvorbehalt für die Zukunft gezahlt hat.
Was hindert Euch denn, den AG zu fragen, ob es wieder Weihnachtsgeld gibt?
Erstellt am 02.11.2017 um 15:42 Uhr von Krambambuli
Er wird auch ohne Aushang zahlen müssen, wenn er es 20 Jahre lang gemacht hat.
Erstellt am 02.11.2017 um 16:59 Uhr von Pickel
"Er wird auch ohne Aushang zahlen müssen, wenn er es 20 Jahre lang gemacht hat."
Oder vielleicht auch nicht
Erstellt am 02.11.2017 um 19:43 Uhr von merkur
Das ist schon fast ein klassisches Beispiel einer sog. "Betriebsübung", sofern die Gratifikationen tatsächlich laufend für jedes Jahr und nach dem gleichen Abrechnungsschema gezahlt und berechnet wurden.
Und das bedeutet, ihr hättet auch einen RECHTSANSPRUCH darauf auch wenn es keine tarif- oder arbeitsvertragliche Klausel hinsichtlich dieser Vergütung gibt.
Der Rechtsanspruch aufgrund einer betrieblichen Übung erlischt allerdings auch, sofern der AG die (ansonsten regelmäßig erfolgten) Zahlungen mit der Erklärung versehen hat, dass sie "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolgen bzw. „keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen“ sollen"
Eine solche Erklärung reicht aus, um den Rechtsanspruch der AN aufgrund einer Betriebsübung nichtig zu machen.
Erstellt am 02.11.2017 um 19:50 Uhr von kratzbürste
"Eine solche Erklärung reicht aus, um den Rechtsanspruch der AN aufgrund einer Betriebsübung nichtig zu machen."
Da habe ich aber meine ernsten Zweifel.
Erstellt am 02.11.2017 um 22:15 Uhr von merkur
@kratzbürste
Na dann begründe deine Zweifel doch mal anhand des Gesetzestextes! Ich lerne immer gerne dazu :)
Rechtlich gesehen handelt es sich bei dem oben von mir genannten Grund - das Szenario, seitens des AG eine betrieblichen Übung zu unterlaufen - um den sog. "Freiwilligkeitsvorbehalt". Damit ist der AG de facto "aus dem Schneider".
siehe hier:
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebliche_Uebung.html
Dort heißt es:
"Indem der Arbeitgeber bei der Gewährung solcher Leistungen einen Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt, verhindert er, dass der begünstigte Arbeitnehmer auf die künftige Gewährung der Leistung vertrauen kann, d.h. er verhindert mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt das Entstehen einer betrieblichen Übung und damit eines Anspruchs auf die Leistung."