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Beschäftigungspflichtquote richtig berechnen

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) der […]-[GmbH] [Ort], [Datum]


An die Geschäftsführung der […]-[GmbH]
Im Hause


Beschäftigungspflicht nach §§ 154 ff. SGB IX


Sehr geehrte[r] Frau [Herr] [Dr.] […],


vielen Dank für das Gespräch vom […]. Dabei haben wir unterschiedliche Auffassungen zu der Frage erörtert, ob die […]-[GmbH] ihre Beschäftigungspflicht nach §§ 154 ff. SGB IX derzeit erfüllt. Nach unserer rechtlichen Prüfung ist dies nicht der Fall.


Im Einzelnen gilt Folgendes:
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 SGB IX sind nach § 154 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen besteht abweichend hiervon eine Pflicht zur Beschäftigung von einem schwerbehinderten Menschen; bei weniger als 60 Arbeitsplätzen sind zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Für die Berechnung ist entscheidend, wie viele Arbeitsplätze im Sinne des § 156 SGB IX zu zählen sind. Dabei zählen insbesondere Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, bei der Berechnung der Mindestzahl der Arbeitsplätze und der Pflichtarbeitsplatzzahl nach § 157 Abs. 1 SGB IX nicht mit. Gleichgestellte behinderte Menschen sind schwerbehinderten Menschen insoweit gleichgestellt (§ 151 Abs. 3 SGB IX).


Die Berechnung der Mindestquote bestimmt sich nach § 157 SGB IX. Hiernach ergibt sich die Anzahl der mit schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen zu besetzenden Arbeitsplätzen aus der Formel:

Anrechnungspflichtige Arbeitsplätze (§ 156 SGB IX) x Pflichtanzahl (§ 154 SGB IX)
__________________________________________________________________________

100

Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden; bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen ist abzurunden (§ 157 Abs. 2 SGB IX). Schwerbehinderte Menschen, die beruflich ausgebildet werden, werden nach § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. In besonderen Fällen sind weitere gesetzliche Mehrfachanrechnungen möglich.


[Beispiel für die konkrete Berechnung im Unternehmen:]


Bestehen im Jahresdurchschnitt 70 zu zählende Arbeitsplätze im Sinne der §§ 156, 157 SGB IX, ergibt sich folgende Berechnung:


70 x 5 / 100 = 3,5; damit sind 4 Pflichtarbeitsplätze zu besetzen.


Es sind demnach vier schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen anzurechnen. Alternativ können sich Pflichtplätze ganz oder teilweise auch durch gesetzliche Mehrfachanrechnungen erfüllen, etwa bei der Beschäftigung schwerbehinderter Auszubildender nach § 159 Abs. 2 SGB IX.


Tatsächlich sind gegenwärtig aber nur […] Pflichtarbeitsplätze besetzt beziehungsweise anrechenbar.

Wir bitten Sie daher, die Berechnung der Beschäftigungspflicht kurzfristig noch einmal zu überprüfen und uns das Ergebnis mitzuteilen. Gern stehen wir für ein zeitnahes Gespräch zur Verfügung. Sie erreichen mich unter der Rufnummer […].


Freundliche Grüße
[Ort], [Datum]
[Vertrauensperson]

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