LAG Hessen Az. 16 TaBV 151/22 vom 31. Juli 2023
Der Fall:
Der Betriebsrat mit drei Mitgliedern hatte bislang ein eigenes Büro. Der Arbeitgeber forderte dieses Büro nun zurück, da er es zukünftig der Filialleitung zur Verfügung stellen wollte. Diese hatte bisher kein eigenes Büro und erledigte Personal- und Verwaltungsaufgaben in den Umkleideräumen der Mitarbeiter. Als Ausgleich sollte der Betriebsrat ein Büro in einem anderen Gebäude bekommen, das sechs Gehminuten entfernt war. Dieses Büro hatte viele Fenster, durch die man von außen hineinschauen konnte, und es gab keine abschließbaren Schränke für die Unterlagen.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das LAG Hessen folgte der Ansicht des Betriebsrats und entschied, dass die neuen Räume nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Büro für den BR entsprachen. Der Betriebsrat durfte sein altes Büro behalten. Insbesondere müssen die Räume optisch und akustisch abschirmbar sein, um die Vertraulichkeit zu gewährleisten, zu können. Außerdem genügte der Platz dort nicht, um das dreiköpfige Gremium dauerhaft zu beherbergen.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Grundsätzlich darf Ihr Arbeitgeber Ihnen ein anderes Büro zuweisen und Sie sind dann zum Umziehen verpflichtet. Die neuen Räume müssen jedoch für die Arbeit des Betriebsrats geeignet sein. Dazu gehören Schallschutz für Vertraulichkeit, keine Einsicht von außen und genug Platz, damit alle Mitglieder des Betriebsrats gleichzeitig gut arbeiten können.