Betriebsvereinbarung sticht Arbeitgeberanweisung

LAG Berlin-Brandenburg Az. 12 TaBV 638/22 vom 23. Juni 2023

Der Fall: 

Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus. Für fachärztliche Rufbereitschaftsdienste hatte sie eine Fahrtzeit von 30 Minuten bis zum Patienten vorgegeben. Dagegen wehrte sich der Betriebsrat. Denn es gab dazu bereits eine Betriebsvereinbarung. In der zweiten Instanz bestätigten die Arbeitsrichter den Betriebsrat. Zuvor war er unterlegen: sein Mitbestimmungsrecht umfasse die Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen, nicht aber die inhaltliche Ausgestaltung der Rufbereitschaft.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die Anweisung zu unterlassen. Sie verletzt damit den Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung der Betriebsvereinbarung. Laut dieser müssen die Beschäftigten während der Rufbereitschaft telefonisch erreichbar sein. Außerdem müssen sie in der Lage sein, ihre Arbeit innerhalb einer angemessenen Zeit aufzunehmen. Diese Regelung hat die Arbeitgeberin auch auf die beschäftigten Fachärzte anzuwenden. Hiervon abweichende Anweisungen darf sie nicht erteilen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Sie haben als Betriebsrat einen Anspruch auf die Durchführung einmal getroffener Betriebsvereinbarungen. Lassen Sie daher Anweisungen Ihres Arbeitgebers gerichtlich überprüfen, wenn sie nach Ihrer Auffassung gegen geltende Betriebsvereinbarungen verstoßen.