Arbeitsgericht Köln Az. 23 BV 67/22 vom 23. Jan. 2023
Der Fall:
Eine Gesamtbetriebsvereinbarung für Stellenausschreibungsverfahren in einem Kölner Betrieb besagt: jeder Arbeitsplatz ist intern auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist beträgt vier Wochen ab Eingang der Ausschreibung beim Betriebsrat. Die Arbeitgeberin schrieb die Stelle mit einer Bewerbungsfrist von einem Monat aus, leitete die Ausschreibung dem Betriebsrat jedoch erst drei Wochen vor Ende der Ausschreibungsfrist zu. Die Arbeitgeberin beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers. Der BR verweigerte daraufhin seine Zustimmung, insbesondere mit Hinweis auf eine fehlende interne Stellenausschreibung. Die Arbeitgeberin beantragte Zustimmungsersetzung.
Die Entscheidung des Gerichts:
Die Zustimmung ist nicht zu ersetzen. Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber vor jeder Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern. Zum Beispiel, wenn die Einstellung gegen Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung verstößt und, wenn eine erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist (§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG). Hier wurde die vereinbarte Ausschreibungsfrist nicht eingehalten und die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats war gerechtfertigt.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Wenn Sie einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG nicht zustimmen wollen, prüfen Sie alle Gründe, die Ihnen Absatz 2 an die Hand gibt.