LAG Hamm Az. 9 Sa 682/22 vom 23. Nov. 2022
Der Fall:
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung eines monatlichen Fixums, welches arbeitsvertraglich vereinbart war. Darüber hinaus existierte eine BV mit identischem Inhalt, die jedoch im Jahr 2004 durch eine neue BV abgelöst wurde, die ihrerseits kein monatliches Fixum vorsah. Der Kläger ist der Auffassung, er habe dennoch Anspruch auf Zahlung des Fixums, da die Regelung in seinem Arbeitsvertrag nicht betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet sei.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das LAG Hamm hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung eines monatlichen Fixums hatte. Diese Vereinbarung wurde durch die Betriebsvereinbarung abgeändert, da der Arbeitsvertrag der Parteien durchaus betriebsvereinbarungsoffen gestaltet ist. Dies wird dem Wortlaut nach vor allem durch die damalige übereinstimmende Höhe des Fixums wie auch durch die ab Vertragsschluss bestehende arbeitsvertragliche und betriebsverfassungsrechtliche Regelung deutlich. Zudem wird im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf die "jeweils gültige" Betriebsvereinbarung Bezug genommen. Der Kläger soll stets mindestens das Tarifgehalt erhalten, sowie das durch die Betriebsvereinbarung bemessene Vergütungsmodell.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Dem Betriebsrat sollten immer die Auswirkungen einer Betriebsvereinbarung bewusst sein. Daher ist es hilfreich zu hinterfragen, welche Rechtsfolgen eine solche Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer haben könnte. Sind Arbeitsverträge in Teilen betriebsvereinbarungsoffen gestaltet, können damit durch neue Betriebsvereinbarungen Nachteile für Arbeitnehmer entstehen. Betroffene Regelungsbereiche könnten auch sein: Vergütung (von Reisezeit), Jubiläumsgeld, Dienstwagenregelungen, Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit, Home-Office-Regelungen, Betriebsrentenregelungen und Altersbefristungsregelungen.