Aufgepasst bei der Änderung von Betriebsvereinbarungen

LAG Köln 8 Sa 904/20 vom 6. Mai 2021

Der Fall: 

Es gab eine Betriebsvereinbarung, nach der Arbeitnehmern bestimmte Rechte zustanden. Dann gab es mehrere Gespräche zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, aufgrund derer einvernehmlich einzelne Ansprüche eingeschränkt wurden. Eine Arbeitnehmerin klagte trotzdem Rechte aus der ursprünglichen Betriebsvereinbarung ein.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass die Änderung einer Betriebsvereinbarung selbst eine Betriebsvereinbarung darstellt. Zu Ihrer Wirksamkeit bedarf es also der in § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorgegebenen Form, mit hin also schriftliche oder elektronische Form. Das war hier nicht geschehen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Betriebsvereinbarungen müssen schriftlich abgeschlossen werden. Diesen Grundsatz gilt es auch zu beachten, wenn eine Betriebsvereinbarung lediglich geändert wird.