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Arbeitszeit

Arbeitszeiterfassung gilt auch für angestellte Rechtsanwälte

VG Hamburg, Az. 21 K 1202/25, vom 17.07.2025

Der Fall

Bei einer Hamburger Arbeitsschutzbehörde gingen zwei anonyme Beschwerden ein. Die Beschwerdeführer schilderten systematische Arbeitszeitüberschreitungen der angestellten Rechtsanwälte einer internationalen Wirtschaftskanzlei. Arbeitszeiten von 9 oder 10 Uhr bis 23 oder 24 Uhr seien keine Seltenheit gewesen. Die Behörde besichtigte den Standort und stellte fest, dass keinerlei Arbeitszeitaufzeichnungen existierten. Daraufhin erließ sie einen Bescheid mit drei Anordnungen: zur Arbeitszeiterfassung, zur Unterweisung der Mitarbeiter und zur Kontrolle durch die verantwortlichen Partner. Die Kanzlei klagte gegen alle drei Anordnungen und berief sich unter anderem auf die Eigenverantwortung ihrer angestellten Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage überwiegend abgewiesen. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung und zur Unterweisung der Beschäftigten bleibt bestehen. Die Ausnahme für leitende Angestellte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG greift für Associates nicht. Eine Analogie zur Ausnahmeregelung für Wirtschaftsprüfer lehnte das Gericht ebenfalls ab. Das Argument der Kanzlei, die Einhaltung der Höchstarbeitszeit liege in der Eigenverantwortung der Anwälte, wies das Gericht ausdrücklich zurück. Lediglich die dritte Anordnung zur Kontrollpflicht der Partner wurde wegen Unverhältnismäßigkeit aufgehoben.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Für Sie als Betriebsrat zeigt die Entscheidung, dass reine Abrechnungszeiten nicht reichen, wenn es um Arbeitsschutz und Arbeitszeitgrenzen geht. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Dokumentation der tatsächlichen Arbeitszeit, mindestens mit Beginn, Ende und Dauer. Wenn es in Ihrem Betrieb Hinweise auf regelmäßige Überschreitungen der Höchstarbeitszeit gibt, können Sie das Urteil als Argument nutzen, eine transparente Zeiterfassung und klare Unterweisung der Beschäftigten einzufordern. Das stärkt den Gesundheitsschutz und schafft eine belastbare Grundlage für Gespräche über Personalbedarf und Organisation. So lassen sich Risiken früh erkennen und sauber nachhalten.

Arbeitszeitrecht
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