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Urteile zur Arbeitszeit

Ungleichbehandlung von Teilzeitkräften

BAG, Az. 8 AZR 370/20, vom 04.12.2024

Der Fall:

Eine teilzeitbeschäftigte Pflegekraft eines Dialyseanbieters mit über 5.000 Mitarbeitenden klagte gegen die tarifliche Regelung zu Überstundenzuschlägen. Diese sah Zuschläge erst vor, wenn die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wurde. Die Klägerin fühlte sich wegen ihrer Teilzeit diskriminiert und argumentierte zudem, dass sie aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt sei, da 90 % der Teilzeitkräfte Frauen sind.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die tarifliche Regelung gegen das Diskriminierungsverbot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. Teilzeitkräfte müssten proportional zu ihrer Arbeitszeit Überstundenzuschläge erhalten. Der Klägerin wurden rückwirkend Zeitgutschriften und eine Entschädigung von 250 € zugesprochen. Das Gericht sah in der Regelung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, die besonders Frauen benachteiligt. Hinweis: Der Achte Senat hat am selben Tag auch die parallel gelagerte Rechtssache – 8 AZR 372/20 – entschieden und der dortigen Klägerin ebenfalls die verlangte Zeitgutschrift und eine Entschädigung iHv. 250 € zugesprochen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie:

Sie als Betriebsrat sollten tarifliche und betriebliche Überstundenregelungen kritisch prüfen. Die proportionalen Ansprüche von Teilzeitbeschäftigten müssen klar definiert sein, um Diskriminierungen zu vermeiden. Besonders in Branchen mit hohem Teilzeit- und Frauenanteil empfiehlt es sich, mögliche Benachteiligungen aktiv zu adressieren. Diese Entscheidung bietet eine starke Grundlage, um für fairere Arbeitsbedingungen einzutreten und Konflikte mit Arbeitgebern zu lösen.