Forum
Wissen
Rechtsprechung
Seminare


Handelsgesetzbuch (HGB)

HGB - § 83

Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften.