HGB - § 596 Gesicherte Forderungen
(1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben die Rechte eines Schiffsgläubigers:
- 1.
- Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung;
- 2.
- öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder;
- 3.
- Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, wenn die Forderungen aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können;
- 4.
- Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; Forderungen gegen den Eigentümer des Schiffes und gegen den Gläubiger der Fracht auf einen Beitrag zur Großen Haverei; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks;
- 5.
- Forderungen der Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder.