HGB - § 341h Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
(1) Schwankungsrückstellungen sind zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre zu bilden, wenn insbesondere
- 1.
- nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen der jährlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle zu rechnen ist,
- 2.
- die Schwankungen nicht jeweils durch Beiträge ausgeglichen werden und
- 3.
- die Schwankungen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sind.