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Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV 2010)

GefStoffV 2010 - § 25 Übergangsvorschrift

§ 10 Absatz 5 findet hinsichtlich der fruchtschädigenden Wirkungen von reproduktionstoxischen Stoffen oder Gemischen ab dem 1. Januar 2019 Anwendung.