GefStoffV 2010 - § 15e Ergänzende Dokumentationspflichten
(1) Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass über die Begasungen eine Niederschrift angefertigt wird. In der Niederschrift ist zu dokumentieren:
- 1.
- Name der verantwortlichen Person,
- 2.
- Art und Menge der verwendeten Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel,
- 3.
- Ort, Beginn und Ende der Begasung,
- 4.
- Zeitpunkt der Freigabe,
- 5.
- andere im Sinne von § 15 beteiligte Arbeitgeber und
- 6.
- die getroffenen Maßnahmen.
(3) Werden für die Begasungen Pflanzenschutzmittel verwendet, kann die Niederschrift zusammen mit den Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 111 vom 2.5.2018, S. 10; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, erstellt werden.