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Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV 2010)
Abschnitt 1 - Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 - Gefahrstoffinformation
§ 3 Gefahrenklassen
§ 4 Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung
§ 5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten
§ 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen
Abschnitt 3 - Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten
§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
§ 7 Grundpflichten
Abschnitt 4 - Schutzmaßnahmen
§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
§ 10a Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
§ 11 Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest
§ 11a Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest
§ 12 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
§ 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen
Abschnitt 4a - Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln
§ 15a Verwendungsbeschränkungen
§ 15b Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten
§ 15c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte
§ 15d Besondere Anforderungen bei Begasungen
§ 15e Ergänzende Dokumentationspflichten
§ 15f Anforderungen an den Umgang mit Transporteinheiten
§ 15g Besondere Anforderungen an Begasungen auf Schiffen
§ 15h Ausnahmen von Abschnitt 4a
Abschnitt 5 - Verbote und Beschränkungen
§ 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
§ 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Abschnitt 6 - Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe
§ 18 Unterrichtung der Behörde
§ 19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
§ 19a Anerkennung ausländischer Qualifikationen
§ 20 Ausschuss für Gefahrstoffe
Abschnitt 7 - Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften
§ 21 Chemikaliengesetz – Anzeigen
§ 22 Chemikaliengesetz – Tätigkeiten
§ 23 (weggefallen)
§ 24 Chemikaliengesetz – Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
§ 25 Übergangsvorschriften
Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2)Besondere Vorschriften für be
Anhang II (zu § 10 Absatz 1, § 16 Absatz 2)Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
Anhang III (zu § 12 Absatz 4)Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV 2010)
Gesetze
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV 2010)
§ 23 (weggefallen)
GefStoffV 2010 - § 23 (weggefallen)
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