Geschäftsordnung zur Betriebsratssitzung via Video-/Telefonkonferenz

Der Betriebsrat der [Arbeitgeber] hat in seiner Betriebsratssitzung am XX.03.2020 nach Maßgabe von § 36 BetrVG mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder nachfolgende Geschäftsordnung beschlossen:

Geschäftsordnung zur Betriebsratssitzung via Video-/Telefonkonferenz

  1. Zweck
    1. Diese Geschäftsordnung wurde beschlossen, um den Herausforderungen der Corona Krise Rechnung zu tragen. Im Betriebsrat ist eine Beschlussfassung mit persönlicher Teilnahme der Betriebsmitglieder seit dem xx.03.2020 nicht mehr möglich. Das Verbot von Dienstreisen und der standortübergreifenden Teilnahme an Konferenzen ist auf Basis der staatlichen Entscheidungen stark eingeschränkt bis unmöglich. Um Sitzungen und Beschlüssen durchführen zu können, verbleibt nach ausführlicher Beratung nur die Video-/Telefonkonferenz. Dabei besteht Einigkeit, dass einzelne Teilnehmer auch ohne Videobild mittels Sprachübertragung an der Beratung teilnehmen.
    2. Die in den §§ 26 - 41 BetrVG enthaltenen Bestimmungen für Beschlussfassungen in Betriebsratssitzung werden in dieser Geschäftsordnung für Sitzungen via Videokonferenz klargestellt, ausgestaltet, ergänzt und erlaubt.
    3. Mit der Geschäftsleitung des Arbeitgebers wird eine entsprechende Vereinbarung getroffen, dass diese sich nicht auf die Unwirksamkeit von Beschlüssen ohne die persönliche Teilnahme an einer Betriebsratssitzung berufen wird. 
  2. Einladung zur Betriebsratssitzung
    1. Die Einladung zu den Sitzungen des Betriebsrats durch den Betriebsratsvorsitzenden erfolgt grundsätzlich via Mail und unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte und ist den teilnahmeberechtigten Betriebsratsmitgliedern spätestens zwei Tage vor dem Stattfinden der Sitzung zuzustellen.
    2. Zu jeder Betriebsratssitzung schlägt der Vorsitzende des Betriebsrats eine Tagesordnung vor. Diese teilt er vor jeder Betriebsratssitzung allen Teilnahmeberechtigten mit. Die Mitteilung muss so genaue Formulierungen enthalten, dass die an der Betriebsratssitzung Teilnehmenden die Möglichkeit haben sich auf diese vorzubereiten.
    3. Eine kurzfristigere Einladung ist für außerordentliche Betriebsratssitzungen möglich.
    4. Wird eine Betriebsratssitzung durch den Arbeitgeber veranlasst, ist er an der Teilnahme an dieser berechtigt. Dies ist auch der Fall, wenn er vom Vorsitzenden des Betriebsrats zur Teilnahme eingeladen wurde.
    5. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder ein eingeladenes Ersatzmitglied nicht an der Sitzung teilnehmen, muss es den Betriebsratsvorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter zeitnah darüber in Kenntnis setzen. Dies gilt auch für längerfristig vorhersehbare Verhinderungen (z.B. Urlaub, Kur, Dienstreisen, Seminare etc.).
    6. Ist ein einzelnes Betriebsratsmitglied an der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung verhindert, muss der Vorsitzende des Betriebsrats unverzüglich das nachrückende Ersatzmitglied einladen.
  3. Durchführung der Betriebsratssitzung
    1. Die Betriebsratssitzung kann mittels der Verschlüsselung der Verbindung und der Nutzung eines nicht öffentlichen Raumes für das Betriebsratsmitglied als Video-/Telefonkonferenz durchgeführt werden.
    2. Der Betriebsrat hat mit den folgenden Maßnahmen aus seiner Sicht alle Voraussetzungen für wirksame Beschlüsse geschaffen:
      1. Der Vorsitzende nimmt zu Protokoll, welche Betriebsratsmitglieder an der Konferenz teilnehmen. 
      2. Der Vorsitzende nimmt zu Protokoll, dass alle anwesenden Betriebsratsmitglieder der Beschlussfassung ohne die persönliche Teilnahme in der Konferenz zustimmen.
      3. Die teilnehmenden Betriebsratsmitglieder versichern zu Protokoll, dass nur teilnahmeberechtigte Personen im Raum anwesend sind, von dem aus sie an der Konferenz teilnehmen.
      4. Die Betriebsratsmitglieder versichern zu Protokoll, dass sie allen anderen Mitgliedern sofort mitteilen, wenn andere Personen den Raum betreten, die nicht teilnehmen dürfen.
      5. Der Vorsitzende muss die Sitzung sofort unterbrechen, wenn nicht teilnahmeberechtigte Personen den Übertragungsraum betreten.
      6. Es wird aktuell durch Microsoft Teams und Skype for Business technische Verschlüsselung sichergestellt sein, dass sich Unbefugte nicht in die Videokonferenz einwählen können.  
    3. Sofern es erforderlich wird, werden die Beschlüsse bestätigt, wenn der Betriebsrat wieder mit persönlich in einem Raum anwesenden Betriebsratsmitglieder tagt.
  4. Laufzeit: Die vorliegende Geschäftsordnung ist befristet bis zum 31.07.2020.

 

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