Betriebsvereinbarung über die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens

Vereinbarung

zu den Verhandlungen der Betriebsvereinbarung XYZ für den Zeitraum

zwischen

Muster GmbH

- nachfolgend „Arbeitgeber“

und

Betriebsrat der Muster GmbH

- nachfolgend „Betriebsrat“

Präambel:

Die Vertragsparteien verhandeln derzeit über eine neue Betriebsvereinbarung zum Thema Dienstplangestaltung. In Kraft treten soll diese ab dem Geschäftsjahr 2017. Das Ziel der Vertragsparteien ist es, die Verhandlungen über die Betriebsvereinbarung bis zum … zum Abschluss zu bringen. Ist dies nicht möglich, einigen sich die Parteien auf folgendes weiteres Verfahren.

Recht zur Anrufung einer betrieblichen Einigungsstelle

Der Betriebsrat hat das Recht eine betriebliche Einigungsstelle anzurufen, können die Vertragsparteien bis zum … keine Einigung über die Betriebsvereinbarung zur Dienstplangestaltung erzielen.

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Betriebsrat seinen schriftlichen Vorschlag zur Betriebsvereinbarung Dienstplangestaltung bis zum … vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Einigungsstelle nach den nachfolgenden Bestimmungen vom Betriebsrat unverzüglich angerufen werden.

Einrichtung der betrieblichen Einigungsstelle § 76 BetrVG

Die Einigungsstelle besteht aus insgesamt 13 Mitgliedern, das heißt einem Vorsitzendem und 12 Beisitzern. Dabei haben Arbeitgeber und Betriebsrat jeweils 6 Beisitzer zu bestellen. Es besteht in diesem Zug die Möglichkeit bis zu zwei Beisitzer für jede Seite zu bestellen, die nicht betriebsangehörig sind.

Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle wird der Richter … bestellt. Ist dieser verhindert, tritt an dessen Stelle …

Sind sowohl der Vorsitzende, als auch der Ersatzvorsitzende verhindert, einigen sich die Parteien zeitnah auf einen anderen Einigungsstellenvorsitzenden.

Verfahren vor der Einigungsstelle

Der Einigungsstellenvorsitzende beruft die Einigungsstelle ein. Dabei lädt dieser unverzüglich die Beisitzer und, soweit notwendig, Beteiligte, Zeugen und Sachverständige ein. In diesem Zug muss auch der Termin der ersten Sitzung der Einigungsstelle festgelegt werden. Nur wenn zur Sitzung der Einigungsstelle eine ordnungsgemäße Einladung ausgesprochen wurde und die Mehrheit der Mitglieder der Einigungsstelle anwesend sind, ist die Einigungsstelle beschlussfähig. Zu treffende Entscheidungen fallen stets mit einfacher Mehrheit.

Die Einigungsstelle tagt nicht öffentlich. Eventuelle Zeugen und Sachverständige werden von der Einigungsstelle geladen und angehört.

Geleitet werden die Verhandlungen vom Einigungsstellenvorsitzenden. Das Verfahren in der Einigungsstelle wird grundsätzlich mündlich durchgeführt, wobei die Beteiligten die angeforderten und die zur Klärung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen der Einigungsstellen vorlegen.

Die Beteiligten können hierbei ihren Standpunkt darlegen, woraufhin der Vorsitzende mit den Parteien gemeinsam und/oder getrennt in Beratungen tritt. Sind Abstimmungen notwendig, stimmen zunächst nur die Beisitzer ab. Dabei sind auch Stimmenenthaltungen möglich. Kann keine Stimmenmehrheit erzielt werden, tritt die Einigungsstelle in weitere Beratungen, worauf eine erneute Abstimmung folgt, bei der auch der Einigungsstellenvorsitzende mit abstimmt.

Die von der Einigungsstelle verursachten Kosten trägt der Arbeitgeber. Die Erstattung der Reisekosten und Spesen erfolgt nach der betrieblichen Reisekostenordnung. Honorare für den Einigungsstellenvorsitzenden und eventuelle außerbetriebliche Beisitzer erfolgen nach der Maßgabe von § 76 a BetrVG. Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehörig sind, erhalten kein Honorar, werden allerdings unter Fortzahlung ihres Entgelts von ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht freigestellt. Sachlichen und persönlichen Kosten der externen Beisitzer sind ebenfalls vom Arbeitgeber zu tragen.

Laufzeit

Die vorliegende Vereinbarung wirkt bis die Verhandlungen zur Betriebsvereinbarung Dienstplangestaltung zum Abschluss gekommen sind.

Köln, der

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Muster GmbH, Betriebsrat Köln