Erstellt am 24.10.2017 um 11:21 Uhr von Challenger
BAG Beschluss vom 13.06.2007, 7 ABR 62/06
[13] 1. Die Arbeitgeberin ist nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, dem Antragsteller als freigestelltem Betriebsratsmitglied die Kosten für die regelmäßigen Fahrten von seinem Wohnort H zum Betriebsratsbüro in B abzüglich der ersparten Fahrtkosten vom Wohnort zum bisherigen Arbeitsort D zu erstatten. Bei den geltend gemachten Fahrtkosten handelt es sich nicht um Kosten des Betriebsrats iSv. § 40 Abs. 1 BetrVG.
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Jeder Arbeitnehmer und damit grundsätzlich auch jedes Betriebsratsmitglied muss auf eigene Kosten zur Arbeitsleistung in der Betriebsstätte bzw Betriebsratsbüro als Leistungsort erscheinen.
Wenn sich aber das BRMitglied zur Ausübung seines Amtes in die Räumlichkeiten der Geschäftsführung begeben muss, dann ist dies nicht sein eigentlicher Arbeitsplatz.Meiner Auffassung nach hat das BRM deshalb auch Anspruch auf Fahrtkostenersatz.
Erstellt am 24.10.2017 um 14:32 Uhr von Challenger
Zitat : Jetzt möchte der Arbeitgeber diese nicht anrechnen...
Wie hat der AG das denn begründet ?
Erstellt am 24.10.2017 um 14:50 Uhr von janka83
Seit wann dies mode ist... Sie fahren ja auch zur Arbeit "Ohne" Mehraufwand...Arbeit ist das eine- Betriebsarbeit das andere... hinzu kam aber das die Kollegin im "Frei" war.