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Weisungsrecht

M
mut2017
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wo genau ist das ,,Weisungsrecht" verankert, indem gesagt wird, daß mit einer Vorlauffrist von 3 Tagen Mitarbeiter zum Einspringen aus dem Frei geholt werden können? ( betrifft Krankenhaus, Pflege)

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Community-Antworten (5)

P
Pjöööng

18.10.2017 um 13:07 Uhr

Tarifvertrag?

Betriebsvereinbarung?

M
Moreno

18.10.2017 um 15:02 Uhr

Gibt es keinen Dienstplan?

H
hansimglueck

18.10.2017 um 18:13 Uhr

Ist denn überhaupt im Arbeitsvertrag Rufbereitschaft vereinbart? Und gibt es dazu eine Betriebsvereinbarung?

Nur so als Hinweis; ganz allgemein geht § 12 Abs. 2 TzBfG von 4 Tagen aus

A
AlterMann

18.10.2017 um 23:55 Uhr

Der AG hat grundsätzlich ein Weisungsrecht, wann der AN arbeiten soll. Nach Auffassung von Verdi (vergl. schichtplanfibel.de) konkretisiert der AG dieses Weisungsrecht z.B. durch einen Dienstplan. Hat er das getan, ist sein Weisungsrecht verbraucht. Dann gehen Änderungen nur noch im gegenseitigen Einvernehmen. Anderes kann natürlich in einem Tarifvertrag oder einer BV vereinbart sein. Der AG bestimmt während der Arbeitszeit. Er bestimmt nicht über die Freizeit des AN. Dies würde er aber tun, wenn er kurzfristig Dienste ändert. Und je kürzer die Frist, desto größer der Eingriff in die Privatsphäre des AN.

N
nicoline

19.10.2017 um 16:28 Uhr

Hallo, wo genau ist das ,,Weisungsrecht" verankert Das grundsätzliche Weisungsrecht ist in § 106 der Gewerbeordnung verankert.

daß mit einer Vorlauffrist von 3 Tagen Mitarbeiter zum Einspringen aus dem Frei geholt werden können? Das ist nirgends verankert! Es gibt eine gesetzlich verankerte Vorlauffrist im § 12 TzBfG von 4 Tagen (wobei der Tag der Ankündigung und der Tag der Arbeitsaufnahme nicht zu den 4Tagen zählen). Das allerdings nur für Beschäftigte, die im Arbeitsvertrag "Arbeit auf Abruf" vereinbart haben, was im Krankenhaus eher selten ist! Ansonsten schließe ich mich den Ausführungen von AlterMann an und empfehle diese Seite mal gründlich durchzuklicken. http://www.schichtplanfibel.de/meinfrei1.htm

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