Erstellt am 17.10.2017 um 16:14 Uhr von Pjöööng
Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Betriebsrat mit Rücksicht auf dessen Hausrecht verpflichtet, unter Wahrung der berechtigten Geheimhaltungsbelange des Arbeitgebers den Zugang Dritter zum Betriebsratsbüro zu dulden, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist.
Von daher wird er hier wohl kaum auf sein Hausrecht pochen können.
Andererseits habe ich das Gefühl dass Ihr an der vertrauensvollen Zusammenarbeit und an der Kommunikation mit dem Arbeitgeber noch feilen könnt. Was ergibt das für einen Sinn, den Arbeitgeber erst eine Woche vor dem Termin zu informieren?
Erstellt am 17.10.2017 um 16:21 Uhr von celestro
"Was ergibt das für einen Sinn, den Arbeitgeber erst eine Woche vor dem Termin zu informieren?"
Ich schätze mal, ein Großteil der Reaktion des AG ist auf diesen Unfug zurückzuführen. Manchmal kann man sich das Leben auch selbst schwer machen.
Erstellt am 17.10.2017 um 17:01 Uhr von Columbus1
@pjööööng
Hintergrund ist die Rückkehr des Vorsitzenden A+U aus dem Urlaub ca. 8Tage vor dem Termin.
@cal...
Wie darf ich deinen Kommentar verstehen?
Erstellt am 17.10.2017 um 17:05 Uhr von celestro
"Hintergrund ist die Rückkehr des Vorsitzenden A+U aus dem Urlaub ca. 8Tage vor dem Termin."
Es wurde doch ein Beschluss gefasst. Warum wartet man mit der Bekanntgabe des Beschlusses bis irgendwer aus dem Urlaub zurückkommt ? Und hätte dieser Vorsitzende den Beschluss nicht vorher schon dem AG mitteilen können ?
"Wie darf ich deinen Kommentar verstehen?"
So wie er da steht. Den AG so spät zu informieren ist eine ziemlich große Dummheit und vermutlich der Grund für das "Abgehen" des AG.
Erstellt am 17.10.2017 um 17:13 Uhr von Columbus1
Ok danke für deinen netten Beitrag.
Sehe eine das eine Info an den AG zeitnah sicherlich besser wäre. Jedoch ich meine Frage damit nicht gänzlich beantwortet. Bitte, falls möglich sieh mal im schoof Seite 1551 RZ3 bezüglich der Info an den AG.
Steht nun das Haurecht des AG über unserer Einladung eines Sachkundigen der BG?
Erstellt am 17.10.2017 um 17:30 Uhr von Columbus1
Vielleicht noch etwas zu unserer Ausgangslage: BR seit 1,5J. in einem 79jährigem Handwerks Familienunternehmen mit Senior,Tochter und Schwiegersohn als GL.
Erstellt am 17.10.2017 um 22:24 Uhr von basilica
Nach dem Kommentar von Fitting zum BetrVG (§ 29 Rn 49) hat der BR-Vorsitzende "im Sitzungszimmer das Hausrecht". Nach Fitting § 31 Rn 23 darf der Arbeitgeber z.B. einem "Gewerkschaftsbeauftragten das Betreten des Betriebs zum Zwecke der Teilnahme an einer BR Sitzung, zu der er hinzugezogen wird, nicht verweigern, da im Sitzungsraum der Vors. des BR das Hausrecht hat". Ausnahme u.A. in § 2 Abs2 BetrVG. Bei der Zuladung von Sachverständigen scheinen aber - zumindest wenn sie Kosten verursachen - etwas andere Regeln zu gelten; Im Fitting § 80 Rn 86 heißt es, zur Hinzuziehung von Sachverständigen bedürfe "es einer Vereinbarung mit dem ArbGeb. zumindest hinsichtl. Person, Kosten und dem Gutachtensthema". Nach Fitting § 30 Rn 17 können durchaus auch "Gewerbeaufsichtsbeamte, technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaften, Bedienstete des zuständigen AA" uvm zu einer BR-Sitzung geladen werden. Ob die jetzt ohne AG-Genehmigung teilnehmen dürfen, steht da nicht explizit. Sofern sie keine Kosten verursachen und keine kriminellen Absichten haben, wird der AG da m.E. aber nichts gegen einwenden können.