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Chef stiehlt vielleicht... was tun?

M
MasterPit
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

bei uns verdichten sich die Indizien, dass einer unserer Abteilungsleiter diverse Materialien, die in unseren Büros vorhanden sind, incl. Geräten (z.B. Drucker, Beamer, Projektoren) und auch für Feierlichkeiten gelagerte Lebensmittel in nicht geringem Umfang "mitgehen lässt". Einer unserer Kollegen ist wegen einer Abholung von Unterlagen zu unserem Vorgesetzten nach Hause gefahren und hat dort gesehen, wie viel in der Behausung zu finden war, das nach unserem Arbeitsmaterial aussieht. Wegen erheblichen Publikumsverkehrs sind wir immer davon ausgegangen (das wurde von ihm selbst auch so kommuniziert), dass z.B. Geräte von unseren Kunden ausgeliehen und nicht zurückgegeben wurden und daher in unregelmäßigen Abständen nachbestellt werden müssen... es wurden auch schon Mails von unserem Abt.lt. verschickt, in denen stand, es seien bei ihm Fachbücher aus den Schränken entwendet worden, wodurch wir alle unter Verdacht geraten sind... es wird also scheinbar noch "fremdbeschuldigt". Wie geht man da jetzt vor? Viel mehr als ein Verdacht ist es momentan ja nicht - zumindest theoretisch besteht ja auch die Möglichkeit, dass die Gegenstände nur vom selben Hersteller sind und "zufällig" darin eine Übereinstimmung besteht... Eine Überwachung findet (wir sind nur 17 Personen am Standort) aktuell nicht statt. Seine Arbeitszeiten gestaltet unser Abteilungsleiter selbst und da er durchaus auch mal bis in den späten Abend arbeitet, ist das für uns "nicht beobachtbar"... Leider. Was soll man da jetzt tun?

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Community-Antworten (7)

C
celestro

11.10.2017 um 15:17 Uhr

Wer genau will da jetzt überhaupt handeln ? Also ein BR ist keine Privatdetektei und sollte sich da wohl eher raushalten. Außer man beschließt, dem AG einen Wink zu geben.

M
MasterPit

11.10.2017 um 15:31 Uhr

"Wir" meint in diesem Fall die gesammelten Mitarbeiter... Der BR könnte da sicher was tun, aber die Frage ist, ob das in so einem Verdachtsfall überhaupt Sinn macht...

R
RoterFaden

11.10.2017 um 17:50 Uhr

Ich seh das wie Celestro und würde eher vorbeugende Maßnahmen anregen, z.B. dass in Zukunft ganz klar ist, WER WAS WIE lange hat. Kann ja eurer Chefetage auch nicht egal sein, dass da massenweise teures Material verschwindet, mit der lapidaren Aussage "hat der Kunde nicht zurückgebracht"...

B
basilica

11.10.2017 um 23:24 Uhr

Ein AN muß es den Vorgesetzten anzeigen, wenn durch das Verhalten eines anderen AN oder durch sonstige Umstände dem Unternehmen schwerer Sachschaden oder gar Personenschaden droht oder entsteht. Aufsichtspflichtige sind auch bei kleinen Schäden anzeigepflichtig, etwa wenn ein Untergebener etwas Geringwertiges stiehlt. Bei einem nur unbestimmten Verdacht wäre es hilfreich, wenn es im Betrieb klare Compliance-Richtlinien gäbe. Die kann ein Betriebsrat mit dem AG aushandeln. Da sollte dann auch Anonymität oder Vertraulichkeit von Meldungen klar geregelt werden. Das schützt sowohl den Anzeigenden wie auch den Angezeigten. Ohne so eine klare Compliance-Richtlinie würde ich lieber schweigen. Vielleicht hat der Abteilungsleiter ja auch ganz offiziell von der Firma ein Heimbüro eingerichtet bekommen.

E
Erbsenzähler

12.10.2017 um 09:44 Uhr

Auch wenn es so aussieht wie oben beschrieben reicht das lange noch nicht für eine (Verdachts-)Kündigung. Das muss schon mehr sein. Ich würde eher empfehlen, dass mehr präventiv gehandelt werden muss! Die Anzeige könnte nach hinten losgehen und zum Bumerang werden. Oder hat er Firmenaufkleber auf den Sachen gesehen??? Es ist nicht auszuschließen, dass der Vorgesetzte sich die Sachen privat gekauft hat, weil sie im gefallen!

C
celestro

12.10.2017 um 11:40 Uhr

@ basilica

Du mußt Dich schon entscheiden !

"Ein AN muß es den Vorgesetzten anzeigen, wenn durch das Verhalten eines anderen AN oder durch sonstige Umstände dem Unternehmen schwerer Sachschaden oder gar Personenschaden droht oder entsteht."

oder

"Ohne so eine klare Compliance-Richtlinie würde ich lieber schweigen."

Denn beides zusammen verträgt sich wohl eher nicht.

Edit: Und um das ganze etwas "abzurunden":

Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, ein Fehlverhalten von Kollegen dem Arbeitgeber zu melden - es besteht keine allgemeine Whistleblowerpflicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern entschieden (Az.: 2 Sa 190/15). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer als Aufgabe die Überwachung des Kollegen gehabt hat oder wenn ihn zumindest eine sogenannte "Aktualisierte Überwachungs- und Kontrollpflicht" trifft.

http://www.n-tv.de/ratgeber/Muss-man-Kollegen-beim-Chef-verpfeifen-article19141251.html

B
basilica

13.10.2017 um 02:43 Uhr

In dem auf n-tv.de geschilderten Fall gab es ebenfalls keine eindeutigen Beweise für die Schuld eines Kollegen am Diebstahl. Trotzdem wurde schließlich eine vorgesetzte Stelle informiert. Inwieweit das nötig ist, da streiten sich die Gelehrten. Fest steht: hätten die betreffenden Kollegen ihren Verdacht früher mitgeteilt, wäre ihnen eine ganze Menge Ärger erspart geblieben. Vielleicht hätten sie sogar ihren Arbeitsplatz behalten.

Zitat aus dem Münchener Handbuch Arbeitsrecht Band 1, 3. Aufl. 2009, § 49 Rn 10, Seite 790: "Ist der ArbN nicht zur Aufsicht verpflichtet, kann eine Anzeigepflicht nur bei Gefahr erheblicher Schäden, dh. bei Personen- oder Sachschäden bejaht werden. Voraussetzung ist, dass die Schäden für den ArbGeb. Gewicht haben. Dazu zählen zB diebstähle mit Wiederholungsgefahr, nicht aber zB Verstöße gegen ein Rauchverbot. Der ArbN kann von einer Anzeige absehen, wenn diese lediglich den Kolllegen schädigt, vom Betrieb aber keinen Schaden abwendet, weil zB Wiederholungsgefahr nicht zu befürchten ist."

Wenn man (als nicht-Aufsichtspflichtiger) also einen Kollegen beim Diebstahl erwischt, muß man ihn nicht gleich beim ersten mal verpfeifen. Es reicht offenbar, mit ihm zu reden und sich versprechen zu lassen, daß es nicht wieder vorkommt.

Mit einem Vorgesetzten kann man dagegen nicht so leicht ein ernstes Wörtchen reden, ohne seine eigene Position damit zu gefährden. Im Münchener Handbuch heißt es (Rn 12) weiter, daß bei einer betriebsintern per Direktionsrecht angeordneten Anzeigepflicht diese "nur im Rahmen billigen Ermessens (§ 106 S. 1 GewO), dh. nach Maßgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der die Interessen des ArbN gegen die des ArbGeb. abzuwägen sind" bestünde. Bei so einem Abwägungsprozeß kann nicht unberücksichtigt bleiben, ob man jemanden auf frischer Tat eindeutig ertappt hat oder ob nur ein mehr oder weniger vager Verdacht besteht, ob der Schaden groß oder klein ist, ob eine Anzeige vertraulich behandelt werden kann oder ob man am Ende als Denunziant dasteht, ob der Angezeigte einem die Karriere verbauen kann oder nicht, und dergleichen mehr.

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