Schichtplanerstellung,verbindlich,vorläufig
Hallo liebe Leute,
bei uns wird folgender Ablauf zur Schichtplanerstellung gepflegt. Am Mittwoch 13 Uhr wird der verbindliche Schichtplan für die kommenden 2 Wochen ausgehangen und für eine weitere Woche als vorläufig.
Bps. Mittwochs KW40 kommt der verbindliche Plan für KW 41 und KW 42 und vorläufig für KW43.
Nun vergeht eine Woche und wir befinden uns in der KW 41. Folgerichtig wird nun aus der ursprünglichen vorläufigen KW 43 eine verbindliche Woche die aber durch notwendige Anpassungen stellenweise anders aussehen kann als noch in der vorläufigen Variante die Aushing. Meine Frage ist , kann der betreffende Mitarbeiter seine Schichteinteilung ablehnen wenn die ursprünglich als vorläufig erstellte Schicht dann eine andere wird oder muss er damit leben?
Die Vorankündigungsfrist von 4 Tagen, die man in den Gesetzen liest, ist ja großzügig eingehalten. Muss der Mitarbeiter und auch wir als BR das akzeptieren ? Wir sind nicht tarifgebunden und es gibt auch keine BV dazu. Ich möchte bitte auch nicht hören ...macht schnellstens eine BV dazu... denn wir brauchen für den jetzigen Fall eine konkrete Aussage ob der Mitarbeiter es akzeptieren muss. Denn wie so oft kann man es nicht allen recht machen und zur Not überwiegt das Wohl vieler dem Wohl eines einzelnen.
Man kann natürlich darauf achten das sich solche Ausnahmen gleichmäßig auf die Mitarbeiter verteilen.
Danke im Voraus für eure Antworten.
Community-Antworten (8)
11.10.2017 um 08:28 Uhr
Ich denke das die Mitarbeiter hier mit den Änderungen im Schichtplan leben müssen. Die dritte Woche ist klar als vorläufig gekennzeichnet. Und die Frage ist auch was ist die Alternative? Ich würde als Arbeitgeber dann nur noch den Schichtplan für die nächste Woche raushängen. Ich könnt und solltet versuchen mit dem Arbeitgeber zu reden ob es nicht möglich ist einen Schichtplan für vier Wochen zu machen. Wenn es dann noch Änderungen gibt werden diese beim BR beantragt.
11.10.2017 um 10:22 Uhr
Schau mal bei Schichtplan-Fibel de. Da sind fast alle Fragen zum Schichtplan geklärt. Gruß
11.10.2017 um 11:21 Uhr
Letztlich hilft hier wohl nur reden... Nachdem ihr als BR da recht großzügig seid, und bei euch sowie den AN diese kurzfristige Planung akzeptiert wird, sollte der AG bzw. AL dann bei persönlichen Belangen auch ein großzügiges Entgegenkommen zeigen.
Bei uns läuft das ähnlich und funktioniert auch bisher ganz gut so...
11.10.2017 um 15:15 Uhr
"und es gibt auch keine BV dazu" - doch, du musst es dir anhören. Wenn der BR es bisher schleifen ließ, kann der AG tun was er will (§ 106 GewO), so lange er nicht ausdrücklich gegen ein Gesetz verstößt. Schafft klare Regeln und damit das "Gesetz im Betrieb" namens BV. Dazu seid ihr da.
11.10.2017 um 22:24 Uhr
Hallo Krambambuli
deine Antwort hilft mir bei der jetzigen aktuellen Frage und Situation kein bisschen weiter... Unser BR existiert erst seit 4 Monaten und wir haben Baustellen ohne Ende. Dazu 25% Personalabbau hinter uns. Keiner von uns ist freigestellt und jeder gibt sein bestes. Also spart euch bitte die Hinweise das wir sowas brauchen. Uns ist schon selbst klar das es mit einer BV besser ist. Aber die fällt nicht nebenbei vom Himmel.
Zur Info. Wir sind ein Lohnfertiger. Das heißt wir müssen so flexibel wie möglich, unter größtmöglicher Planungssicherheit für die Mitarbeiter, sein um am Markt bestehen und das Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen. Wir sind noch ca. 65 Mitarbeiter und haben 4 sehr schlechte Jahre hinter uns. Mir nutzt nämlich die tollste die BV nichts mehr wenn es die Firma nicht mehr gibt.
Und das Direktionsrecht ist doch dort schon begrenz wo Mitbestimmungsrechte beginnen. Auch ohne BV. Oder irre ich an dem Punkt so sehr ????
Mfg. weiterhin vielen Dank für eure Antworten.
12.10.2017 um 17:40 Uhr
Am Mittwoch 13 Uhr wird der verbindliche Schichtplan für die kommenden 2 Wochen ausgehangen Wenn dieser Schichtplan ausgehängt wird, hat der BR ihn dann mitbestimmt?
Folgerichtig wird nun aus der ursprünglichen vorläufigen KW 43 eine verbindliche Woche die aber durch notwendige Anpassungen stellenweise anders aussehen kann als noch in der vorläufigen Variante die Aushing. Das finde ich überhaupt nicht folgerichtig. Der AG kann zwar einen vorläufigen Dienstplan ohne Mitbestimmung des BR aushängen, aber nur mit dem Hinweis, dass dieser noch nicht durch den BR mitbestimmt ist. http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/aktuelles/news/2013/03/arbeitgeber-kann-vorlaeufige-dienstplaene-ohne-zustimmung-des-betriebsrats-aushaengen.php
Grundsätzlich ist der BR aber bei jedem Dienstplan in der Mitbestimmung und auch wenn ihr neu seid und noch keine BV dazu habt, solltet ihr dieses Mitbestimmungsrecht unbedingt in Anspruch nehmen und euch schnellstmöglich um Schulungen zu dem Thema kümmern. http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/aktuelles/rechtsprechung/2016-36/E4-LAG-Mecklenburg-Vorpommern-Dienstplan-nicht-ohne-Betriebsrat.php
Die Vorankündigungsfrist von 4 Tagen, die man in den Gesetzen liest, ist ja großzügig eingehalten. Die Vorankündigungsfrist von 4 Tagen ist im ArbZG ausdrücklich für "Arbeit auf Abruf" benannt. Als BR würde ich immer den Standpunkt vertreten, dass diese Frist für andere Verträge nicht besteht, bzw. unbillig ist!
Und das Direktionsrecht ist doch dort schon begrenz wo Mitbestimmungsrechte beginnen. Genau! Aber, dann muss man diese Mitbestimmung auch durchführen, dann kann der AG auch nicht einfach alleine bestimmen, was vorläufig und was verbindlich ist.
Meine Frage ist , kann der betreffende Mitarbeiter seine Schichteinteilung ablehnen wenn die ursprünglich als vorläufig erstellte Schicht dann eine andere wird oder muss er damit leben? Die Frage kann man schwer beantworten. Auf der einen Seite könnte man sagen mit der Herausgabe eines Dienstplanes ist das Direktionsrecht verbraucht, auf der anderen Seite könnte man sagen, vorläufig ist eben nicht verbindlich.
Nehmt so schnell wie möglich eure Mitbestimmungsrechte wahr, damit es nicht mehr zu solchen Unzufriedenheiten kommt.
Viel Glück!
13.10.2017 um 01:04 Uhr
Hallo nicoline,
der Schichtplan, der verbindlich ausgehangen wird, ist zusammen mit dem BR ausgearbeitet bzw. abgesegnet.
Ein Problem taucht dabei immer wieder auf. Einige Kollegen pochen auf ihren ständigen 3 Schicht Rhythmus, dieser ist aber nirgends festgeschrieben Er wurde zwar im wöchentlichen Wechsel in den letzten Jahren ausgeführt aber durch unser nun reduziertes Personal ist das nicht mehr überall an den Maschinen machbar. Dieser Zustand wurde vor dem bestehen des BR herbeigeführt. (In den alten Arbeitsverträgen steht zum Großteil nur was von Wechselschicht drin mit Angabe der Uhrzeit für Frühschicht und Spätschicht, da es vor 20 Jahren nur 2 schichtig lief). Man versucht diesen Rhythmus zwar einzuhalten aber es kann auf Grund von Urlaub oder Krankheit auch mal zu Änderungen in dem als vorläufig geplanten gekennzeichneten Schichtplan kommen wo dann versucht wird die teurere Nachtschicht einzusparen.
Hat der Mitarbeiter ein Anrecht auf seinen alten gewohnten 3 Schichtrhythmus? Auch wenn sein alter Arbeitsvertrag nur Früh und Spät vorsah?
Als BR werde ich es ja niemals allen Recht machen können. Es wird auch mal vorkommen das jemand nicht seine "alte angestammte Schicht" machen werden können wird aus eben Gründen wie Urlaubszeit oder Krankenstand anderer Mitarbeiter.
Wie geht ihr mit einer solchen Situation um ? Wenn ich alle Mitarbeiter gleich behandle und halt jeder mal dran ist in den sauren Apfel zu beißen und eine andere Schicht als die theoretisch ursprüngliche zu machen dann kann sich doch keiner beschweren oder ??
Ich hoffe ihr konntet mir folgen. Wenn etwas nicht gut verständlich ist dann versuche ich es gerne anders zu formulieren.
mfg.
13.10.2017 um 13:25 Uhr
Eisbaer1982 Hat der Mitarbeiter ein Anrecht auf seinen alten gewohnten 3 Schichtrhythmus? Nach meiner Auffassung: NEIN!
- Auch wenn sein alter Arbeitsvertrag nur Früh und Spät vorsah?* Der AN hat Anspruch, so zu arbeiten, wie es im AV beschrieben ist. Möchte der AG aus dem 2 Schicht- ein 3 Schichtsystem machen, was eigentlich mitbestimmungspflichtig wäre, aber wohl geschehen ist, vor Bestehen eines BR, dann müßte er entweder eine einvernehmliche Änderung des AV herbeiführen, oder eine Änderungskündigung aussprechen. Vertrackte Situation bei euch. Wäre doch vielleicht mal Thema für eine Betriebsversammlung
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