Erstellt am 10.10.2017 um 11:34 Uhr von HamburgerHecht
Hallo Schaten,
1. Antwort:
ja sie zählen zur Mitarbeiteranzahl
Bundesarbeitsgericht am 13. März 2013, 7 ABR 69/11
2. Antwort
jein.... es kommt darauf an.
Wenn sie länger als drei Monate an einen Einsatzbetrieb verliehen sind, dürfen Leiharbeiter auch dort den Betriebsrat mitwählen. Das ergibt sich aus § 7 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Entscheidend ist dabei nicht, wie lange der Leiharbeiter zur Zeit der Betriebsratswahl schon tatsächlich im Entleihbetrieb gearbeitet hat. Vielmehr kommt es auf die vorgesehene Beschäftigungsdauer an.
3. Antwort
Wenn der Betriebsratsvorsitzender ausscheidet, sollte der Betriebsrat in seiner nächsten Sitzung eine Neuwahl des Vorsitzenden veranlassen.
Der stellvertretenden BRV rückt nicht automatisch nach.
Erstellt am 10.10.2017 um 11:41 Uhr von BRHamburg
Frage1: Ja Frage 2 Ja Frage 3 Neuwahl des Vorsitzenden.
Erstellt am 10.10.2017 um 12:30 Uhr von hansimglueck
§ 14 Abs. 2 AÜG und als erster Überblick
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/BetrVG-9/BetrVG-9-1/index.php