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Klage gegen Arbeitgeber

R
Ringo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo , ein Kollege führt einen Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber über Urlaub. Ich wurde heute von seinem Anwalt angerufen und gefragt ob es eine BV Urlaub giebt.(ja giebt es) Und ob ich diese ihm Mailen könnte. Darf ich das oder nicht?

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Community-Antworten (5)

A
AlterMann

05.10.2017 um 02:05 Uhr

Hallo Ringo, natürlich darfst Du das. Jedem Mitarbeiter muss es möglich sein, Betriebsvereinbarungen einzusehen. Sie sind also nicht geheim. Also kannst Du sie auch weiter geben. (Der Kollege selbst natürlich auch)

C
Challenger

05.10.2017 um 13:21 Uhr

Ergänzend zu AM : Gemäß §77 Abs.2 BetrVG hat der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

S
stehipp

05.10.2017 um 14:25 Uhr

Ich kann es nicht begründen, habe aber irgendwie ein komisches Gefühl bei der Sache.

Eine BV ist ein internes Dokument. Inwieweit dieses an Dritte weitergegeben werden darf, wäre ich mir nicht so sicher. Ich würde den Rechtsanwalt an den Arbeitgeber verweisen. Dieser ist Ansprechpartner für den Anwalt, nicht der BR. Nur weil eine BV im Unternehmen kommuniziert werden muss, heißt dies noch lange nicht, dass ich sie auch außerhalb des Unternehmens kommunizieren darf.

Da es sich hier um eine Rechtstreitigkeit handelt, würde ich mich lieber bei einem Anwalt rückvergewissern, ob ich die BV so ohne weiteres aushändigen darf.

Ist aber, wie schon gesagt, nur ein komisches Gefühl bei mir.

P
Pjöööng

05.10.2017 um 14:33 Uhr

Welche Rechte sollen denn verletzt werden, wenn man diese BV weitergibt?

Wer sich unsicher ist, gibt die BV halt an den Kollegen, damit dieser sie seinem Anwalt gibt.

B
basilica

06.10.2017 um 00:04 Uhr

Eine BV ist "Gesetz des Betriebs" (Fitting § 77 BetrVG Rn 12), und die aus der BV dem AN erwachsenden Ansprüche können von jedem betroffenen AN vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Kommentar von Fitting, § 77 BetrVG Rn 229: "Ansprüche einzelner ArbN aus einer BV sind von diesen im Urteilsverfahren geltend zu machen". Wie bitteschön sollte das gehen, wenn man den Inhalt der BV nicht dem Gericht bzw. dem eigenen Anwalt mitteilen dürfte?! Sollte die BV Rückschlüsse auf Betriebsgeheimnisse (§ 79 BetrVG) erlauben, wird man den Anwalt bzw. das Arbeitsgericht auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit hinweisen müssen. Sofern diese geheimhaltungsbedürftigen Punkte im Gerichtsverfahren zur Sprache kommen müssen, wird der Richter vermutlich die Öffentlichkeit kurz mal ausschließen.

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