Erstellt am 30.09.2017 um 16:14 Uhr von Ernsthaft
Da das Gesetz hier von beraten und nicht von betreuen ausgeht, dürfte das wohl so sein.
Selbst ein Fördern dürfte nicht so gemeint sein, dass damit auch ein Händchen halten verbunden ist.
Erstellt am 02.10.2017 um 06:16 Uhr von DeltaFox
Ja, dies stimmt. Aber betreuen wir nicht auch unser Klienten? Ich weiß was Sie meinen. Hilfreich zur Seite stehen ist in meinen Augen betreuen.
Hier werde ich wohl nicht unter zu Rate ziehen eines Sachverständigen weiter kommen.
Auf jeden Fall danke für den Beitrag.
Erstellt am 02.10.2017 um 08:13 Uhr von Ernsthaft
Gehört eigentlich in: „Nicht alle Belange der Schwerbehinderten soll die SBV Betrieb regeln.“
Da dort aber die Antworten auf 7 begrenzt sind, geht dort leider nichts mehr.
Wenn mehr Antworten gewünscht sind, bitte die 7er Begrenzung rausnehmen.
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„Das angesprochene Innen.- und Außenverhältnis ist nirgendwo im SGB IX aufgeführt.“
Das muss es auch nicht. Wie bei vielem anderen auch ergibt es sich aus dem Aufgabenumfang.
Das Problem ist ja auch nicht eine in meinen Augen gut gemeinte und menschlich nachvollziehbare Handlung, sondern daraus ev. auch möglichen Nachteile für einen hier hilfreichen
.
Da wir uns in einem Rechtsstaat befinden, muss man sich auch immer die Frage stellen, welche Rechte hier noch greifen, und verletze ich mit meiner durchaus gut gemeinten Handlung nicht ev. die Rechte anderer.
Streng genommen wären während der AZ durchgeführte Tätigkeiten die nicht zu meiner Aufgabe gehören eine Verletzung meiner arbeitsvertraglichen Pflichten und könnten bei einem nicht so sozial eingestellten AG zu unangenehmen Begleiterscheinungen führen.
Hat man einen verständigen AG, spricht auch nichts dagegen, mal etwas mehr zu machen als es das Gesetz vorsieht. Ein Rechtsanspruch auf Hilfestellung hat man hier aber leider nicht.
Erstellt am 03.10.2017 um 11:51 Uhr von Challenger
Ein Mensch steht niemals so aufrecht wie in dem Moment, in dem er einem anderen hilft.
Mahatma Gandhi