Mitbestimmung bei Änderung der Arbeitszeiten bei geringfügig Beschäftigten
Unser AG hat Anfang des Jahres bei den Reinigungskräften eine Reduzierung druchgeführt. Es waren 4 geringfügig beschäftigte MA, die im Arbeitsvertrag keine Stundenzahl vereinbart haben, sondern bis zu 50,75 Std. damit man bis 450 € abrechnen kann. Eine MA hat von sich aus gekündigt, eine weitere, die als Vertretung für Elternzeit eingestellt wurde, wurde in der Probezeit gekündigt. Danach wurden bei den verbleibenen MA die Stunden von täglich 4 auf 2 noch mal gekürzt, weil man die Kosten senken wollte. Bei dieser Änderung waren wir als Betriebsrat beteiligt. Jetzt kommt die MA Ende Oktober aus der Elternzeit zurück und wurde im Dienstplan an zwei Tagen mit je 2 Std. eingeplant. Diese Std. wurden bei den anderen beiden abgezogen. Wir als BR wurden diesmal nicht informitert und sogar die MA nicht, aber das ist ein anderes Thema. Jetzt sagt, der AG dass wir kein Mitspracherecht hätten. Ist dies richtig? Arbeitsvertraglich hat er glaube ich recht, aber es geht ja auch um Änderung der Arbeitszeiten.
Community-Antworten (9)
26.09.2017 um 15:34 Uhr
Bei der vertraglichen Änderung der Anzahl der zu arbeitenden Stunden habt ihr kein Mitspracherecht, sofern die Mitarbeiter*innen diese Änderung freiwillig machen. Bei einer Änderungskündiung sieht das anders aus.
Bei den Mitarbeiterinnen steht allerdings im Arbeitsvertrag "bis zu xx Stunden". Das ist schon bissl merkwürdig, weil das auch bedeuten könnte, dass überhaupt nicht gearbeitet wird. Ob das rechtens ist, kann ich nicht beurteilen. Allerdings müsste ja in diesem Fall ein Schichtplan / Arbeitsplan existieren, woraus hervorgeht, wann die betreffenden Mitarbeiterinnen arbeiten müssen. Bei diesem seid ihr in der Mitbestimmung.
Ihr seid auch in der Mitbestimmung, wenn sich die Lage der Arbeitszeit ändert, also wenn z.B. statt 6-8 jetzt 18-20 Uhr gearbeitet werden soll.
Davon abgesehen existieren neben Mitspracherechten ja auch Informationsrechte für den BR (und daraus resultierend Informationspflichten für den AG).
26.09.2017 um 15:45 Uhr
Schaut euch mal die Verträge an, was da genau festgelegt ist. Gibt es eine BV zu dem Thema? Prüft auch, ob für diese Fälle eine Mindestarbeitszeit gelten könnte...
"...ein Anhaltspunkt für die Mindestarbeitszeit ergibt sich aus § 12 Teilzeitbefristungsgesetz. In dieser Norm sind Regelungen für die Arbeit auf Abruf getroffen. Hiernach muss die Dauer für die wöchentliche und die tägliche Arbeitszeit vereinbart werden. Ausschlaggebend ist der Arbeitsanfall. Findet keine Vereinbarung über die wöchentliche Zeit statt, so gelten wenigstens 10 Stunden als vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung über die tägliche Zeit, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für mindestens drei Stunden beschäftigen. Diese Norm findet jedoch keine Anwendung, wenn nach dem Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart worden ist. Diese Norm wird dann im Streitfall lediglich als Beurteilungsmaßstab herangezogen...."
26.09.2017 um 17:18 Uhr
Danke für die Antworten! Zur Antwort von RoterFaden, wir hatten das bei der ersten Reduzierung von unserem Anwalt prüfen lassen und er meinte es wäre keine Arbeit auf Abruf. Es gibt einen Dienstplan und er beinhaltet die täglichen 2 Stunden. Leider gibt er Arbeitsvertrag auch nichts weiteres her. Eine BV gibt es nicht. Zu rsddbr, der Vertrag ist schon merkwürdig, aber das fällt denke ich unter Individualrecht, oder? Da es nicht um die Lage der Arbeitszeit geht, sondern der Kürzung, haben wir also kein Mitspracherecht- Informationsrecht, da können wir also nur den Finger heben und sonst nichts, richtig?
26.09.2017 um 18:09 Uhr
wir können also den Dienstplan nicht ablehnen
26.09.2017 um 18:46 Uhr
er meinte es wäre keine Arbeit auf Abruf.
Das verstehe ich nicht. Wenn es keine Arbeit auf Abruf ist, dann gibt es doch festgelegte Zeiten und Stunden... oder wie meinte er das?
26.09.2017 um 18:59 Uhr
die Zeiten wären über den Dienstplan geregelt, der immer gleich ist
26.09.2017 um 19:00 Uhr
werden statt wären
27.09.2017 um 11:22 Uhr
Hat euch das der Firmenanwalt gesagt, oder habt ihr einen "eigenen" gefragt?
27.09.2017 um 15:58 Uhr
unser eigener, nicht richtig?
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