Erstellt am 26.09.2017 um 13:34 Uhr von rsddbr
Bei der vertraglichen Änderung der Anzahl der zu arbeitenden Stunden habt ihr kein Mitspracherecht, sofern die Mitarbeiter*innen diese Änderung freiwillig machen. Bei einer Änderungskündiung sieht das anders aus.
Bei den Mitarbeiter*innen steht allerdings im Arbeitsvertrag "bis zu xx Stunden". Das ist schon bissl merkwürdig, weil das auch bedeuten könnte, dass überhaupt nicht gearbeitet wird. Ob das rechtens ist, kann ich nicht beurteilen. Allerdings müsste ja in diesem Fall ein Schichtplan / Arbeitsplan existieren, woraus hervorgeht, wann die betreffenden Mitarbeiter*innen arbeiten müssen. Bei diesem seid ihr in der Mitbestimmung.
Ihr seid auch in der Mitbestimmung, wenn sich die Lage der Arbeitszeit ändert, also wenn z.B. statt 6-8 jetzt 18-20 Uhr gearbeitet werden soll.
Davon abgesehen existieren neben Mitspracherechten ja auch Informationsrechte für den BR (und daraus resultierend Informationspflichten für den AG).
Erstellt am 26.09.2017 um 13:45 Uhr von RoterFaden
Schaut euch mal die Verträge an, was da genau festgelegt ist.
Gibt es eine BV zu dem Thema?
Prüft auch, ob für diese Fälle eine Mindestarbeitszeit gelten könnte...
"...ein Anhaltspunkt für die Mindestarbeitszeit ergibt sich aus § 12 Teilzeitbefristungsgesetz. In dieser Norm sind Regelungen für die Arbeit auf Abruf getroffen. Hiernach muss die Dauer für die wöchentliche und die tägliche Arbeitszeit vereinbart werden. Ausschlaggebend ist der Arbeitsanfall. Findet keine Vereinbarung über die wöchentliche Zeit statt, so gelten wenigstens 10 Stunden als vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung über die tägliche Zeit, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für mindestens drei Stunden
beschäftigen. Diese Norm findet jedoch keine Anwendung, wenn nach dem Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart worden ist. Diese Norm wird dann im Streitfall lediglich als Beurteilungsmaßstab herangezogen...."
Erstellt am 26.09.2017 um 15:18 Uhr von Maria 1964
Danke für die Antworten!
Zur Antwort von RoterFaden, wir hatten das bei der ersten Reduzierung von unserem Anwalt prüfen lassen und er meinte es wäre keine Arbeit auf Abruf.
Es gibt einen Dienstplan und er beinhaltet die täglichen 2 Stunden.
Leider gibt er Arbeitsvertrag auch nichts weiteres her.
Eine BV gibt es nicht.
Zu rsddbr, der Vertrag ist schon merkwürdig, aber das fällt denke ich unter Individualrecht, oder?
Da es nicht um die Lage der Arbeitszeit geht, sondern der Kürzung, haben wir also kein Mitspracherecht- Informationsrecht, da können wir also nur den Finger heben und sonst nichts, richtig?
Erstellt am 26.09.2017 um 16:09 Uhr von Maria 1964
wir können also den Dienstplan nicht ablehnen
Erstellt am 26.09.2017 um 16:46 Uhr von RoterFaden
>er meinte es wäre keine Arbeit auf Abruf.
Das verstehe ich nicht. Wenn es keine Arbeit auf Abruf ist,
dann gibt es doch festgelegte Zeiten und Stunden...
oder wie meinte er das?
Erstellt am 26.09.2017 um 16:59 Uhr von Maria 1964
die Zeiten wären über den Dienstplan geregelt, der immer gleich ist
Erstellt am 26.09.2017 um 17:00 Uhr von Maria 1964
Erstellt am 27.09.2017 um 09:22 Uhr von RoterFaden
Hat euch das der Firmenanwalt gesagt,
oder habt ihr einen "eigenen" gefragt?
Erstellt am 27.09.2017 um 13:58 Uhr von Maria 1964
unser eigener, nicht richtig?