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Ist der Betriebsrat zuständig für standortübergreifenden Mitarbeitern

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Nemo80
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir (Gremium) kommen hier gerade etwas ins stocken und darum stelle ich hier die Frage zu einer Kündigung.

Kurz zu den Gegebenheiten: Wir sind eine GmbH mit 2 Standorten, räumlich ca. 80km voneinander getrennt und gem. §4 auch als einzelne Betriebe zu werten. In unserer Organisationstruktur gibt es neben der Geschäftsführung zwei Führungsebenen. Die erste Ebene, die zweifelsfrei zu den leitenden Angestellten gehört, verwaltet die einzelnen Resorts (Produktion, Vertrieb, etc.) standortübergreifen, heißt sind an beiden Standorten weisungsbefugt. Darunter gibt es die Ebene der s.g. Abteilungsleiter, welche auch standortübergreifend arbeiten und in ihren Fachabteilungen weisungsbefugt sind. Sie sind aber keine leitenden Angestellten im Sinne des BetrVG.

Nun wird einer dieser Abteilungsleiter, welche seinen Hauptdienstsitz am Standort A hat, gekündigt. Er war aber auch je nach Aufgabenumfang 1-3 Tage die Woche am Standort B.

Standort B hat einen Betriebsrat, Standort A nicht.

Nun die Frage! Hätte der Betriebsrat an Standort B zur Kündigung angehört werden müssen, wenn der Kollege an Standort A (dort läuft auch sein Vertrag, weil Firmensitz) gekündigt wurde? Er war ja prinzipiell auch an Standort B AN im Sinne §5 BetrVG?!

Danke schon mal für die Diskussion bzw. Eure Antworten

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Community-Antworten (3)

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outofmemory

19.09.2017 um 10:54 Uhr

Der Stamdort B müsste diese Frage eigentlich beantworten können. Denn wenn es ein MA des Standortes B ist, hätte der BR eine Anhörung zur Versetzung oder Einstellung des MA bekommen. Wenn die Einstellung solange zurück liegt, dass es vor der Gründung des BR war, dann sollte die Wählerliste der letzten BR-Wahl Aufschluss darüber geben. Nichts desto trotz kann es so sein, dass ein MA vom Standort A öfter eine Dienstreise nach B macht. Trotzdem bleibt er MA von A.

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Nemo80

19.09.2017 um 13:01 Uhr

Hallo outofmemory, danke für die Antwort. Der BR besteht am Standort B seit 2016. Zu diesem Zeitpunkt war der AN bereits angestellt.

Die Frage ist, ob es sich nur um eine reine "Dienstreise" handelt. Im Organigramm der beiden Standorte wird die Position sowohl am Standort A als auch B aufgeführt. Er ist also meiner Meinung nach an beiden Standorten eingegliedert. Dies stützt sich auf darauf, dass er als Abteilungsleiter auch am Standort B übertragene fachliche Weisungsrechte gegenüber der am Standort befindlichen Abteilung ausübt und in die Strukturen der Abteilung eingreift. Arbeitsvertraglich ist kein fester (primärer) für die Erbringung der Arbeitsleistung festgeschrieben. Lediglich (steuerlich / Dienstwagen) ist im Vertrag als Dienstsitz der Standort angegeben, an dem der Betreffende sein Büro hat. Ist er am anderen Standort, nutzt er Laptop und OpenDesks für seine Arbeit.

Aus der reinen 2-Komponenten-Lehre heraus wäre ich deiner Auffassung, jedoch bin ich nicht sicher, ob diese hier zum richtigen Ergebnis führt. Ähnlich einem Konzern arbeiten die Resort-Verantwortlichen und die Abteilungsleiter ja in einer Matrix. Ich denke dieser meiner Meinung nach fehlerhafte Ansatz hat dazu geführt, dass der entsprechende AN damals nicht mit zumindest aktiven Wahlrecht aufgeführt war.

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outofmemory

19.09.2017 um 19:00 Uhr

Bei uns wird ebenfalls in Matrixstrukturen geführt. Dies führt jedoch nicht automatisch zu mehreren Betriebszugehörigkeiten. Entscheidend ist der Dienstsitz des MA. Wenn der Dienstsitz jetzt 2 Tage B und 3 Tage A wäre, dann wäre es klar. Aber ich lese zur Zeit nur den Dienstsitz A.

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