Erstellt am 01.09.2017 um 14:24 Uhr von celestro
also war die Liste zum Ende der Frist in Ordnung ? Dann sehe ich keinen Grund, warum Sie danach noch ungültig werden könnte.
Erstellt am 01.09.2017 um 14:33 Uhr von Lm0815
Weil der stützer nicht mehr in der Firma ist und somit auch nicht wahlberechtigt.
Somit kann er auch nicht stützen
Erstellt am 01.09.2017 um 14:41 Uhr von takkus
selbst beantwortet, sehr gut
Erstellt am 01.09.2017 um 14:58 Uhr von celestro
"Weil der stützer nicht mehr in der Firma ist und somit auch nicht wahlberechtigt.
Somit kann er auch nicht stützen"
Der Gedankengang war mir schon klar. Allerdings wurde die Liste vom WV geprüft und für "in Ordnung" befunden. Es wurde ausgehängt, das diese Liste wählbar ist. Ich kenne keinen § der aussagt, das eine gültige Liste bis zur Wahl noch ungültig werden könnte.
Daher dürfte die Liste im Umkehrschluss weiterhin wählbar sein, wenn auch ein Mitglied der Liste "weg fällt".
Fraglich ist natürlich, warum die Liste nur soviele Unterschriften wie nötig gesammelt hat. Aber gut ...
Erstellt am 01.09.2017 um 21:08 Uhr von Challenger
Ergänzend zu celestro
§8 Wahlordnung Ungültige Vorschlagslisten
Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Abänderung durch §33 (3) sowie Spezifizierung von Fristen im vereinfachten Wahlverfahren durch §36 WO.
(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,
1. ................
2. ..........................
3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.