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Vorschlagsliste ungültig?

L
Lm0815
Apr 2018 bearbeitet

Hallöchen Wir haben gerade eine Betriebsratswahl. Es sind mehrere Vorschlagslistenicht eingereicht worden. Die auslosung der listenplätze ist auch erfolgt und ausgehängt. Jetzt wurde ein leiharbeiter abgemeldet, welcher eine stützunterschrift geleistet hat. Diese Liste hat nun, aufgrund der Abmeldung, nicht mehr die nötige Anzahl an stützunterschriften. Ist die Liste jetzt ungültig, oder kann ich als wv den listenführer noch auffordern dies zu reparieren?

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Community-Antworten (5)

C
celestro

01.09.2017 um 16:24 Uhr

also war die Liste zum Ende der Frist in Ordnung ? Dann sehe ich keinen Grund, warum Sie danach noch ungültig werden könnte.

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Lm0815

01.09.2017 um 16:33 Uhr

Weil der stützer nicht mehr in der Firma ist und somit auch nicht wahlberechtigt. Somit kann er auch nicht stützen

T
takkus

01.09.2017 um 16:41 Uhr

selbst beantwortet, sehr gut

C
celestro

01.09.2017 um 16:58 Uhr

"Weil der stützer nicht mehr in der Firma ist und somit auch nicht wahlberechtigt. Somit kann er auch nicht stützen"

Der Gedankengang war mir schon klar. Allerdings wurde die Liste vom WV geprüft und für "in Ordnung" befunden. Es wurde ausgehängt, das diese Liste wählbar ist. Ich kenne keinen § der aussagt, das eine gültige Liste bis zur Wahl noch ungültig werden könnte.

Daher dürfte die Liste im Umkehrschluss weiterhin wählbar sein, wenn auch ein Mitglied der Liste "weg fällt".

Fraglich ist natürlich, warum die Liste nur soviele Unterschriften wie nötig gesammelt hat. Aber gut ...

C
Challenger

01.09.2017 um 23:08 Uhr

Ergänzend zu celestro

§8 Wahlordnung Ungültige Vorschlagslisten

Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Abänderung durch §33 (3) sowie Spezifizierung von Fristen im vereinfachten Wahlverfahren durch §36 WO.

(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,

  1. ................
  2. ..........................
  3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.

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