Erstellt am 09.06.2017 um 07:19 Uhr von Malbec
Jein
Nach §8 WO zum BetrVG liegt bei der fehlenden Zustimmung zu Kandidatur (so verstehe ich das mit der fehlenden Unterschrift) ein heilbarer Mangel vor.
Dies ist dem Listenvertreter unverzüglich mitzuteilen (d.h. der Wahlvorstand sollte dies spätestens 2 Arbeitstage nach Einreichung der Liste tun). Der Listenführer hat 3 Tage Zeit den Mangel zu beheben. Die Zustimmung zu Kandidatur kann auch in einem separaten Schreiben erklärt werden.
Er nach Ablauf dieser Frist wäre die Liste tatsächlich ungültig, sofern der Mangel nicht behoben wurde.
Erstellt am 09.06.2017 um 07:56 Uhr von Elbeschwimmer
Die Liste wurde schon zur Korrektur wieder ausgehändigt, aber dann wieder ohne die Unterschrift des Kandidaten auf der Vorschlagsliste eingereicht. Der entsprechende Kandidat wollte nicht mehr unzerschreuben, weil er nicht auf der Vorschlagsliste stehen möchte. Und da die Fristen abgelaufen sind. Würden wir jetzt als Wahlvorstand die Vorschlagsliste für ungültig und nicht mehr als wählbar erklären.
Erstellt am 09.06.2017 um 09:29 Uhr von Pjöööng
Es reicht sie für ungültig zu erklären (Siehe § 8 (2) der WO).
Erstellt am 09.06.2017 um 12:31 Uhr von Challenger
Ihr könnt als WV (mit einigen Bauchschmerzen) den Kandidaten von der Liste auch streichen.
Erstellt am 09.06.2017 um 13:16 Uhr von Pjöööng
Zitat (Challenger):
"Ihr könnt als WV (mit einigen Bauchschmerzen) den Kandidaten von der Liste auch streichen."
:Ironie an.
Ihr könnt als WV auch (mit einigen Bauchschmerzen) selber entscheiden wer die Wahl gewonnen hat! Was soll dieser ganze "demokratische" Mist? Macht die Wahl doch wie Ihr es für richtig haltet und richtet Euch bloß nicht nach dieser antiquierten Wahlordnung!
:Ironie aus.
Challenger, das ist nun der allergrößte Mist den ich bisher (nach meiner Erinnerung) von Dir gelesen habe!