Erstellt am 28.08.2017 um 11:58 Uhr von Challenger
Kann der BR hier eingreifen?
Es handelt sich nach §99 BetrVG um eine mitbestimmungpflichtige Versetzung, es sei denn, der Tarifvertrag bestimmt etwas anderes.
Erstellt am 28.08.2017 um 12:30 Uhr von Hr Peppschmier
Der Tarif sagt folgendes:
§8
Versetzung, Abordnung und Personalgestellung
(1) Die Beschäftigten können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Sollen Beschäftigte an einem Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
(2) Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung in einem anderen Betrieb des (Konzernname) unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(3) Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung in einem anderen Betrieb des (Konzernname)
(4) Zumutbar im Sinne dieses Paragrafen sind nur Abordnungen bis zu einer Entfernung von 100 km oder Versetzungen bis zu einer Entfernung von 50 km vom vertraglichen Beschäftigungsort.
(5) Beschäftigten kann im betrieblichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt.
Berührt diese Regelung die Mitbestimmungspflicht des BR nach §99 BertrVG?
Widerspricht die tarifliche Regelung nicht §95(3) BetrVG?
Erstellt am 28.08.2017 um 12:56 Uhr von Challenger
" Berührt diese Regelung die Mitbestimmungspflicht des BR nach §99 BertrVG? "
Meiner Auffassung nach nicht. Beispiel :
Nach § 87 Abs.1 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: ..............
Eine solche Beschränkung enthalten §§ 95/99 BetrVG nicht, sodass der BR in diesem Fall die volle Mitbestimmung hat. Denn das BetrVG ist gegenüber dem TV das höherrangige Recht
Das hier eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs.3 BetrVG vorliegt, dürfte außer Frage stehen. Denn die Zuweisung aus dem stationären Bereich in den mobilen Pflegedienst ist mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Erstellt am 28.08.2017 um 13:15 Uhr von Challenger
" Eine solche Beschränkung enthalten §§ 95/99 BetrVG nicht,..........."
Genauer gesagt : §§ 95, 99 BetrVG enthalten keine Tariföffnungsklausel.
Erstellt am 28.08.2017 um 13:31 Uhr von Hr Peppschmier
Erstellt am 28.08.2017 um 14:33 Uhr von gironimo
Der Tarif schließt die Anwendung des §99 BetrVG nicht aus. Z.B. kann auch eine Abordnung im Sinne des Tarifvertrages eine Versetzung im Sinne des § 95.3 BetrVG sein.
Der BR muss ja prüfen und reagieren können, wenn die Abordnung gegen den Tarif verstößt oder sonstige Nachteile entstehen, die von der Definition des Tarifs gar nicht erfasst werden.