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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

8 Wochen zur Ausbildung und zum gucken in anderer Betriebsstätte - Versetzung? Abordnung?

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betriebsratten
Jan 2018 bearbeitet

Liebe KollegInnen,

wenn ein (neuer) Mitarbeiter einer Betriebsstätte für ca. 8 wochen in eine andere Niederlassung geschickt wird, um dort mal zu gucken und die Arbeitsabläufe kennenzulernen, ist das eine Versetzung? Eine Abordnung? Ist das in der Mitbestimmung...und warum???

Herzlichen Dank vorab.

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Community-Antworten (3)

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RolfH

01.12.2008 um 15:10 Uhr

@betriebsratten

Schau Dir mal den Fitting § 99, Rdnr.ab 145 ff an. In meinen Augen ist es eine zustimmungspflichtige Versetzung, wenn auch nur vorübergehend.

Gruß RolfH

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Rapper22

01.12.2008 um 15:16 Uhr

Hallo,

wenn es ein neuer Mitarbeiter ist und dieser für einen gewissen Zeitraum in eine andere Niederlassung geschickt wird, dann sieht das eher nach einer Einarbeitungsphase aus. Das ist durchaus nachvollziehbar und verstößt nicht gegen ein Gesetz. Eine Mitbestimmung im Sinne des BetrVG liegt hier auch nicht vor, da davon auszugehen ist, dass dieser Kollege nach diesen 8 Wochen wieder zurückkommt. Versetzung oder Umsetzung kann man hier auch ausschließen. Insofern reicht es, wenn der AG den BR, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gegeben ist, eine entsprechend Info zukommen läßt.

Jetzt könnte ja eigentlich noch ein Kommentar kommen, dass dies auch als Schulungsmaßnahme gesehen werden kann. Und da gibt es wieder die Mitbestimmung (das ist jetzt aber ganz weit hergeholt)

MfG

Rapper22

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Rapper22

01.12.2008 um 15:25 Uhr

Tschuldigung, ich habe die Wechstaben verbuchtelt.

Hier bezieht sich die Sache tatsächlich auf § 99 BetrVG. Denn es wird die sogennante Monatsfrist überschritten, heißt, da der Kollege 8 Wochen in einer anderen Niederlassung geschickt wird und eine Rückkehr vereinbart ist, hat der BR hier ein echtes Mitbestimmungsrecht.

MfG

Rapper22

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