Arbeitskleidung pflicht - wer muss bezahlen ?
Hallo, wir haben die Anweisung erhalten, weiße oder schwarze Hemden zu tragen mit Firmenlogo am Kragen. Wir sind ein Autohaus. Der Betriebsrat wurde nicht informiert. Der Arbeitnehmer soll 50 % der Kosten pro Hemd tragen. Wie sieht es in diesem Fall aus ?
Community-Antworten (7)
24.08.2017 um 16:48 Uhr
Da sollte der BR erst einmal an seine Mitbestimmung aus dem § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG erinnern. Und bevor hier keine Einigung erzielt wurde, trägt niemand ein Hemd mit Firmenlogo. Natürlich muss der BR auch bereit sein, seine Rechte durchzusetzen.
24.08.2017 um 17:05 Uhr
Ggf. der Betriebsrat stimmt zu, muss noch geprüft werden was im Tarifvertrag bzw. Arbeitsvertrag steht. Ist das korrekt ?
Wenn darin nichts steht, gibts es dann eine gesetzliche Grundlage bezüglich den Kosten ?
24.08.2017 um 18:15 Uhr
Warum sollte der BR zustimmen. Welchen Nutzen bringt es für die AN für den AG Reklame zu laufen. Wenn er es so will, möge er die Hemden zahlen. Die Arbeitsmittel beschafft der AG.
24.08.2017 um 18:54 Uhr
25.08.2017 um 08:31 Uhr
Es ist ja schon viel gesagt worden was geregelt werden muss vor einer Zustimmung des BR. Ich persönlich würde noch regeln: Wie viele Hemden bekommt jeder Mitarbeiter? Wer ist für die Reinigung der Hemden verantwordlich ( Kosten für Waschmittel, Zeit usw. ) Wie viel Zeit wird fürs Umziehn gezahlt ( pauschal z.b 30 Minuten pro Tag? Oder aber einfach die tatsächliche Zeit? ) Wie ist die Frage von Ersatzhemden geregelt. Der Betriebsrat sollte die Angelegenheit sehr genau prüfen und auch die Kollegen fragen. Denn wie gesagt zählt nach Abschluss der BV in dieser Frage der Arbeitsvertrag nicht mehr.
06.09.2017 um 14:16 Uhr
Umziehzeit für die vom Arbeitgeber geforderte Arbeitskleidung ist bezahlte Arbeitszeit. Ich erinnere: Das ist gerade bis zum BAG durchgefochten und so entschieden worden.
06.09.2017 um 15:18 Uhr
Zitat (Moore): "Umziehzeit für die vom Arbeitgeber geforderte Arbeitskleidung ist bezahlte Arbeitszeit. Ich erinnere: Das ist gerade bis zum BAG durchgefochten und so entschieden worden. "
Hat das BAG seine ständige Rechtsprechung geändert? Am 26.10.2016 galt noch, dass die Umkleidezeit dann zu vergüten ist, "wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss". Das trifft hier wohl nicht zu.
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