Erstellt am 10.08.2017 um 11:36 Uhr von gironimo
Durch die Nutzung von CMS werden (mit hoher Wahrscheinlichkeit) personenbezogene bzw. -beziehbare Daten erfasst, die Auskunft über die Leistung oder das Verhalten der Arbeitnehmer geben können.
Darum ist die Einführung und der Betrieb von CMS mitbestimmungspflichtig im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Wenn euch das IT-Know-how fehlt, nehmt euch einen Sachverständigen.