Erstellt am 02.08.2017 um 14:17 Uhr von gironimo
Die "übliche" Bürogröße ist angemessen. Informiere dich mal bei www.ergo-online.de . Zu berücksichtigen wäre ja auch, wo das Büropersonal für den BR arbeiten soll. Ferner, ob in diesen Räumen auch die Sitzungen statt finden sollen oder ob dies in Sitzungszimmern möglich ist.
Erstellt am 02.08.2017 um 15:31 Uhr von Pjöööng
Wenn das BR-Büro dazu dient dass dort ein einzelnes BRM arbeiten soll, dann sind 12m² in der Regel ausreichend. Falls es das Büro für die beiden freigestellten BRM sein soll, wird man das notwendige Mobiliar nur schwerlich darinter unterbringen können.
Einen 15 Jahre alten PC würde ich grundsätzlich als nicht mehr angemessen betrachten.
Das Büro sollte in diesme Falle am Dienstsitz der beiden freigestellten BRM, also in der "Zentrale" dieses Betriebes liegen.
Erstellt am 02.08.2017 um 15:45 Uhr von outofmemory
Also wenn da 2 BRs arbeiten sollen, dann passt es nicht.
siehe:
http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=html/arbeitsplatz/bueroraum/raumbedarf_arbeitsplatzflaech.htm
Bzgl. der Lage würde ich eine nahe Lage zur Geschäftsführung einer zentrallen Lage zu allen Standorten vorziehen. Da man sich mit der Geschäfrtsführung soweiso häufiger unterhalten muss. Dies gestaltet sich bei einer räumliche Nähe wesentlich einfacher. Grundsätzlich ist es jeoch egal wo, der Raum ist, so lange er den gesetzlichen Ansprüchen gerecht wird.
Beim PC würde ich mal behaupten dass ein mehr als 10 Jahre altes Gerät nicht akzeptabel ist , da keine aktuellen Betriebssysteme auf diesem laufen und dadurch die kein effektiver Schutz vor Schadsoftware für dieses Gerät gewährleistet werden kann. Bei einem 11er Gremium sollte Geld für einen einfachen Desktop PC da sein.
Erstellt am 02.08.2017 um 18:59 Uhr von Challenger
Bei der Auswahl des BR-Büros solltet Ihr das hier bedenken :
BAG, Beschluss vom 13. 6. 2007 – 7 ABR 62/06
[13] 1. Die Arbeitgeberin ist nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, dem Antragsteller als freigestelltem Betriebsratsmitglied die Kosten für die regelmäßigen Fahrten von seinem Wohnort H zum Betriebsratsbüro in B abzüglich der ersparten Fahrtkosten vom Wohnort zum bisherigen Arbeitsort D zu erstatten. Bei den geltend gemachten Fahrtkosten handelt es sich nicht um Kosten des Betriebsrats iSv. § 40 Abs. 1 BetrVG.
Die nachfolgenden Entscheidungen nur mal so als INFO :
LAG Köln · Urteil vom 26. Juli 2010 · Az. 5 SaGa 10/10
Leitsatz
Wird einem Arbeitnehmer aus Anlass der Wahl in den Betriebsrat ein räumlich ungünstigeres Büro (Großraumbüro statt Arbeitszimmer mit zwei Arbeitsplätzen) zugewiesen, liegt eine Benachteiligung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG vor.
37. Andererseits sind wesentliche Nachteile auf Seiten der Verfügungsbeklagten für den Fall, dass eine einstweilige Verfügung erlassen wird, nicht ersichtlich. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass dem nachvollziehbaren Trennungsaspekt auch durch andere Raumverteilungen, wie bereits dargelegt, Rechnung getragen werden kann, ohne dass es dazu einer Umsetzung der Klägerin in ein Großraumbüro bedurft hätte.
38. Der Verfügungsbeklagten war daher aufzugeben, die Verfügungsklägerin bis auf weiteres in dem bisherigen Büroraum oder in einer vergleichbaren Räumlichkeit zu beschäftigen. Damit obliegt es der Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin in der bisherigen Räumlichkeit zu beschäftigen oder eine vergleichbare Räumlichkeit, die ein oder zwei Arbeitsplätze in einem Zimmer vorsieht, der Verfügungsklägerin zuzuweisen.
BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 14/97
1. Das vom Betriebsrat beanstandete Verhalten des Arbeitgebers stellt eine Behinderung seiner Amtstätigkeit dar. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er umfaßt jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (BAG Beschluß vom 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296, 302 = AP Nr. 25 zu § 23 BetrVG 1972, zu B II 5 der Gründe). Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich