Erstellt am 02.08.2017 um 11:05 Uhr von celestro
Muss man die Frage verstehen ? Wenn Du sagst, es gäbe den Anspruch, dann wäre das natürlich gewollt und rechtens. Also entweder muß die Frage in "gibt es den Anspruch ?" umformuliert werden, oder ich verstehe den Sinn des Postings nicht.
Erstellt am 02.08.2017 um 11:13 Uhr von BorussiaMG
Sorry, du hast recht, habe es umformuliert
Erstellt am 02.08.2017 um 11:14 Uhr von titapropper
Kann es sein das Du meinst, die Ersatzmitglieder stellen den Anspruch auf Teilnahme an den Sitzungen, obwohl alle ordentlichen Mitglieder anwesend sind? Und so wird es dann auch umgesetzt: alle ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind anwesend?
Erstellt am 02.08.2017 um 11:16 Uhr von titapropper
War BorussiaMG schneller als ich
Erstellt am 02.08.2017 um 11:18 Uhr von Pjöööng
§ 16 BetrVG: "(...) Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann FÜR DEN FALL SEINER VERHINDERUNG ein Ersatzmitglied bestellt werden. (...)". Damit sollte klar sein, dass die Ersatzmitglieder kein eigenes Teilnahmerecht haben.
Allerdings hat der Gesetzgeber, anders als bei den BR-Sitzungen, nicht geregelt, dass die WV-Sitzungen nichtöffentlich sind. Fitting vertritt die Auffassung, dess die WV Sitzungen nicht öffentlich sind, weist aber auch darauf hin, dass es abweichende Meinungen gibt. Öffentlichkeit bedeutet aber nicht, dass sich jedermann an der Diksussion beteiligen darf. Insofern haben auch danach die Ersatzmitglieder kein Recht in die Diskussion einzugreifen.
Ob Beschlüsse dadurch in jedem Falle zwingend unwirksam werden, müsste ein dazu befugtes Gericht entscheiden.
Erstellt am 02.08.2017 um 12:35 Uhr von gironimo
Wenn ein ordentlich bestelltes WV-Mitglied sich beeinflusst sieht, sollte es vor einer Abstimmung verlangen, dass nicht stimmberechtigte anwesende Ersatzmitglieder den Raum verlassen.
Erstellt am 02.08.2017 um 14:17 Uhr von Pjöööng
Und wenn das ordentlich bestellte WV Mitglied andere ordentlich bestellte WV-Mitglieder beeinflusst sieht?
Erstellt am 02.08.2017 um 14:31 Uhr von celestro
Bei BR-Sitzungen wird die Beeinflussung jedenfalls angenommen, wenn sich Personen bereits an der Diksussion beteiligen ....
Erstellt am 02.08.2017 um 20:31 Uhr von alterMann
Bei der Arbeit eines Wahlvorstands gibt es wohl nur wenige Beschlüsse, wo es auf Meinungen ankommt. Da geht es weit überwiegend um Fragen, wie etwas im Betrieb handhabbar und korrekt zu organisieren ist. Und natürlich kann es hilfreich sein, da mit mehreren drüber nachzudenken. Ich sehe in einem Wahlvorstand deshalb die Gefahr einer Beeinflussung kaum.
Mir erschließt sich aber nicht, wieso ein stellv. Wahlvorstandsmitglied meint, sich einfach von der Arbeit freistellen zu können. Oder macht der den (unnötigen) Wv-Job in der Freizeit?
Erstellt am 03.08.2017 um 08:03 Uhr von Pjöööng
Es wäre mir neu dass bei Beschlüssen des WV zwischen solchen bei denen es "auf Meinungen ankommt" und solchen bei denen es nicht "auf Meinungen ankommt" unterschieden wird. Die Öffentlichkeit hat in beiden Fällen kein Rederecht in der WV-Sitzung.