Erstellt am 24.07.2017 um 13:42 Uhr von Pickel
Die GL lässt euch gerade nach allen Regeln der Kunst auflaufen.
Ihr fragt nach den Möglichkeiten der Fristsetzung. Er lässt eine andere Frist für sich laufen - die der aktuellen BR-Periode.
Erstellt am 24.07.2017 um 15:08 Uhr von gironimo
Fragt sich, warum der AG nicht sein Vorhaben umsetzt. Die Frist nach § 99 BetrVG ist doch ohne Widerspruch abgelaufen.
Erstellt am 24.07.2017 um 15:11 Uhr von Pickel
Gironimo, vielleicht weil die Rückfrage des BR aufschiebende Wirkung hat?
Erstellt am 24.07.2017 um 16:14 Uhr von ganther
"Gironimo, vielleicht weil die Rückfrage des BR aufschiebende Wirkung hat?"
Vielleicht. Wir wissen ja nicht was der AG bisher geliefert hat
Erstellt am 24.07.2017 um 16:21 Uhr von seesee
Wir haben der GL mitgeteilt, dass wir keinen Beschluss fassen können, da uns nicht alle relevanten Unterlagen vorliegen; also gehen wir davon aus, dass die Frist für den Widerspruch unterbrochen ist.
Also welche Möglichkeiten haben wir, wenn wir eine Frist zur Lieferung der Stellenbeschreibung setzen und GL diese Frist verstreichen lässt?
Erstellt am 24.07.2017 um 16:58 Uhr von alterMann
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, vom Arbeitgeber Stellenbeschreibungen einzufordern und dieser Forderung Nachdruck zu verleihen.
Ich halte es aber für ziemlich dämlich, dies ausgerechnet mit der Frage der Höhergruppierung einer Kollegin zu verbinden:
Die Kollegin wird sauer, weil sich die Beförderung (mindestens) hinauszögert. Die Belegschaft versteht nicht, wieso der BR sich gegen die Interessen von Kollegen wendet. Und der AG freut sich ein Loch in den Bauch und wartet einfach ab, bis Ihr der Höhergruppierung auch ohne Stellenbeschreibung durchwinkt.
Ihr seid bei Entlohnungsgrundsätzen in der Mitbestimmung. Ihr könntet z.B. einen RA beauftragen, mit Euch zum Thema Stellenbeschreibungen eine BV zu entwerfen. Mal schauen, wie schnell der AG dann wird.
Wenn Ihr der Maßnahem zustimmt und gleichzeitig einen Beschluss zum Sachverständigen fasst, könnt Ihr den Schaden für Euch vermutlich noch in Grenzen halten.
Erstellt am 24.07.2017 um 23:30 Uhr von Challenger
" Wir haben der GL mitgeteilt, dass wir keinen Beschluss fassen können, da uns nicht alle relevanten Unterlagen vorliegen; also gehen wir davon aus, dass die Frist für den Widerspruch unterbrochen ist.
Also welche Möglichkeiten haben wir, wenn wir eine Frist zur Lieferung der Stellenbeschreibung setzen und GL diese Frist verstreichen lässt? "
1.) Solange der AG die vom BR verlangten relevanten Infos und Unterlagen nicht liefert, beginnt die Wochen- bzw Äusserungsfrist des BR nicht zu laufen.
2.) Nach Ablauf der Frist zur Aushändigung der Stellenbeschreibung den AG charmant darauf hinweisen, die Stellenbeschreibung gemäss §23 Abs.3 BetrVG im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens beizutreiben.
Erstellt am 25.07.2017 um 13:14 Uhr von anwatec
"2.) Nach Ablauf der Frist zur Aushändigung der Stellenbeschreibung den AG charmant darauf hinweisen, die Stellenbeschreibung gemäss §23 Abs.3 BetrVG im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens beizutreiben"
Bitte kläre mich auf: wo soll hier bitte der Anspruch des BR aus § 23 Abs. 3 BetrVG herkommen?