W.A.F. LogoSeminare

Anhörung Umgruppierung: BR fordert weitere Unterlagen an; GF liefert nicht

S
seesee
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

die GL hat uns eine Anhörung für eine Höhergruppierung einer Mitarbeiterin geschickt. In der Sitzung stellen wir fest, dass wir ohne Stellenbeschreibung die Anhörung nicht bearbeiten können, und die Stellenbeschreibung bei der GL angefordert. Das ist mittlerweile 7 Wochen her. Die betroffene Kollegin fragt uns nun ständig nach dem Fortschritt. Welche Rechte haben wir? Dürfen wir der GL eine Frist zur Lieferung der Stellenbeschreibung setzen und was könnte darauf folgen?

Wir hatten die GL vor einiger Zeit aufgefordert, zu jeder Einstellung / Versetzung / Umgruppierung eine Stellenbeschreibung mitzuliefern, da wir ständig Probleme hatten, die Eingruppierungen nachzuvollziehen. Die GL ist in diesem Punkt bockig, warum, erschließt sich uns nicht. In aller Regel haben wir ein gutes Verhältnis...

67608

Community-Antworten (8)

P
Pickel

24.07.2017 um 15:42 Uhr

Die GL lässt euch gerade nach allen Regeln der Kunst auflaufen. Ihr fragt nach den Möglichkeiten der Fristsetzung. Er lässt eine andere Frist für sich laufen - die der aktuellen BR-Periode.

G
gironimo

24.07.2017 um 17:08 Uhr

Fragt sich, warum der AG nicht sein Vorhaben umsetzt. Die Frist nach § 99 BetrVG ist doch ohne Widerspruch abgelaufen.

P
Pickel

24.07.2017 um 17:11 Uhr

Gironimo, vielleicht weil die Rückfrage des BR aufschiebende Wirkung hat?

G
ganther

24.07.2017 um 18:14 Uhr

"Gironimo, vielleicht weil die Rückfrage des BR aufschiebende Wirkung hat?"

Vielleicht. Wir wissen ja nicht was der AG bisher geliefert hat

S
seesee

24.07.2017 um 18:21 Uhr

Wir haben der GL mitgeteilt, dass wir keinen Beschluss fassen können, da uns nicht alle relevanten Unterlagen vorliegen; also gehen wir davon aus, dass die Frist für den Widerspruch unterbrochen ist. Also welche Möglichkeiten haben wir, wenn wir eine Frist zur Lieferung der Stellenbeschreibung setzen und GL diese Frist verstreichen lässt?

A
AlterMann

24.07.2017 um 18:58 Uhr

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, vom Arbeitgeber Stellenbeschreibungen einzufordern und dieser Forderung Nachdruck zu verleihen. Ich halte es aber für ziemlich dämlich, dies ausgerechnet mit der Frage der Höhergruppierung einer Kollegin zu verbinden: Die Kollegin wird sauer, weil sich die Beförderung (mindestens) hinauszögert. Die Belegschaft versteht nicht, wieso der BR sich gegen die Interessen von Kollegen wendet. Und der AG freut sich ein Loch in den Bauch und wartet einfach ab, bis Ihr der Höhergruppierung auch ohne Stellenbeschreibung durchwinkt. Ihr seid bei Entlohnungsgrundsätzen in der Mitbestimmung. Ihr könntet z.B. einen RA beauftragen, mit Euch zum Thema Stellenbeschreibungen eine BV zu entwerfen. Mal schauen, wie schnell der AG dann wird. Wenn Ihr der Maßnahem zustimmt und gleichzeitig einen Beschluss zum Sachverständigen fasst, könnt Ihr den Schaden für Euch vermutlich noch in Grenzen halten.

C
Challenger

25.07.2017 um 01:30 Uhr

" Wir haben der GL mitgeteilt, dass wir keinen Beschluss fassen können, da uns nicht alle relevanten Unterlagen vorliegen; also gehen wir davon aus, dass die Frist für den Widerspruch unterbrochen ist. Also welche Möglichkeiten haben wir, wenn wir eine Frist zur Lieferung der Stellenbeschreibung setzen und GL diese Frist verstreichen lässt? "

1.) Solange der AG die vom BR verlangten relevanten Infos und Unterlagen nicht liefert, beginnt die Wochen- bzw Äusserungsfrist des BR nicht zu laufen.

2.) Nach Ablauf der Frist zur Aushändigung der Stellenbeschreibung den AG charmant darauf hinweisen, die Stellenbeschreibung gemäss §23 Abs.3 BetrVG im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens beizutreiben.

A
anwatec

25.07.2017 um 15:14 Uhr

"2.) Nach Ablauf der Frist zur Aushändigung der Stellenbeschreibung den AG charmant darauf hinweisen, die Stellenbeschreibung gemäss §23 Abs.3 BetrVG im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens beizutreiben"

Bitte kläre mich auf: wo soll hier bitte der Anspruch des BR aus § 23 Abs. 3 BetrVG herkommen?

Ihre Antwort