Wählbar als SBV?
Die Bewerberin für die Kandidatur als SBV ist seit 1.12.2025 beschäftigt, der Vertrag läuft bis 30.11.2027. Die SBV Wahl findet am 1.10.26 statt. Ihr wird die Kandidatur verwehrt, weil sie befristet beschäftigt ist. Ist das rechtmäßig?
Community-Antworten (3)
23.08.2026 um 13:54 Uhr
Ein befristeter Vertrag allein ist kein Grund nicht für den SBV zu kandidieren. Wer verwehrt denn die Kandidatur ?
23.08.2026 um 14:50 Uhr
Der Wahlvorstand nach Rücksprache mit der Pesonalabteilung.
24.08.2026 um 09:57 Uhr
"nach Rücksprache mit der Personalabteilung..." Mit der Begründung kann man eine Kandidatur nicht ablehnen. Die Personalabteilung erteilt lediglich Auskunft darüber, ob die formelle Kriterien erfüllt sind (mindestens 18 Jahre, am Wahltag mindestens 6 Monate beschäftigt)
In § 177 Abs 3 Satz 1 (SGB IX) steht:
"Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören"
Man könnte argumentieren, dass die Befristung als ein "vorübergehende Beschäftigung" im Sinne von §177 zu betrachten ist
Dies ist hier NICHT der Fall. Als "vorübergehend" gewertet werden Einsätze in einer Dienststelle von weniger als 8 Wochen. In diesem Fall muss die betreffende Person also Widerspruch gegen die Entscheidung des WV beim WV einreichen, damit der WV seine Entscheidung revidieren kann. Tut der WV dies nicht, kann der Wahl anschließend angefochten werden.
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