Versetung/Mitbestimmung
In einer unserer Pflegeeinrichtungen soll ein langjähriger Hausmeister zusätzlich die Funktion des Beauftragten für Medizinproduktesicherheit übernehmen und hierfür entsprechend weitergebildet werden. Der Mitarbeiter hat ursprünglich eine Ausbildung zum Dachdecker abgeschlossen. Der Arbeitgeber sieht darin eine technische Berufsausbildung und hält ihn aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit, Zuverlässigkeit und seines technischen Verständnisses für geeignet.
Die Aufgabe soll dauerhaft zusätzlich zur Hausmeistertätigkeit übernommen werden. Arbeitsort, organisatorische Zuordnung und die grundsätzliche Tätigkeit als Hausmeister bleiben unverändert. Während der Bearbeitung der Aufgaben im Bereich Medizinprodukte soll er entsprechend von seinen regulären Hausmeisteraufgaben entlastet werden. Der genaue zeitliche und organisatorische Rahmen ist bislang noch nicht festgelegt.
In einem gemeinsamen Gespräch zwischen Mitarbeiter, Geschäftsführung und Betriebsrat wurde vereinbart, nach Rückkehr der Einrichtungsleitung die konkrete Umsetzung zu klären. Dabei sollte unter anderem geregelt werden, wer organisatorische Aufgaben übernimmt, wie der Mitarbeiter Zugang zu den notwendigen Unterlagen erhält, wie an anstehende Prüfungen erinnert wird und wie die zeitliche Entlastung von den Hausmeisteraufgaben erfolgt.
Der Mitarbeiter lehnt die Funktion inzwischen grundsätzlich ab. Er vertritt die Auffassung, dass er als Dachdecker die Anforderungen nach § 6 MPBetreibV nicht erfülle und die dauerhafte Übertragung der zusätzlichen Aufgabe zwingend eine Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG darstelle. Daher fordert er den Betriebsrat auf, die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen eines Gesetzesverstoßes zu verweigern.
Wir bewerten die Dachdeckerausbildung grundsätzlich als technische Berufsausbildung. Zudem sehen wir derzeit nicht automatisch eine Versetzung, da die Hausmeistertätigkeit, der Arbeitsort und die organisatorische Zuordnung unverändert bleiben und der tatsächliche Umfang der Zusatzaufgabe noch gar nicht feststeht.
Wie würdet ihr die Situation bewerten? Liegt hier bereits eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor und erfüllt eine abgeschlossene Dachdeckerausbildung grundsätzlich die Voraussetzung einer technischen Ausbildung im Sinne des § 6 MPBetreibV?
Community-Antworten (1)
10.07.2026 um 08:21 Uhr
Ich sehe da durchaus eine Versetzung, da sich die Arbeitsumstände erheblich ändern (neue Aufgaben kommen dazu, alte Aufgaben fallen ggf. weg). Das wäre demnach gem. § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Eine abgeschlossene Dachdeckerausbildung würde ich tatsächlich auch zu einer technischen Ausbildung zählen. Die MPBEtreibV spricht ja nicht explizit von einer medizinisch-technischen Ausbildung.
Ob ein Hausmeister als MP-Beauftragter sinnvoll ist, lasse ich mal dahingestellt...
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