BR gegen Entfristung
Unsere Geschäftsleitung möchte den Vertrag eines befristet eingestellten Mitarbeiters nach einem Jahr entfristen. Der BR plädiert dafür, den Vertrag erst noch einmal um ein Jahr zu verlängern um den MA besser beurteilen zu können. Darf die Geschäftsleitung trotzdem die Entfristung vornehmen?
Ja. Die Geschäftsleitung darf den Arbeitsvertrag trotz der Bedenken des Betriebsrats entfristen.
Rechtliche Analyse
Entfristung = personelle Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG: Die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist betriebsverfassungsrechtlich eine „Einstellung“ und damit zustimmungspflichtig. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vorab unterrichten und dessen Zustimmung einholen . Das gilt ebenso bei der bloßen Verlängerung einer Befristung (auch diese ist eine Einstellung iSd § 99).
Zustimmungsverweigerung nur aus Kataloggründen: Der Betriebsrat kann die Zustimmung nur aus den in § 99 genannten Gründen verweigern, z. B. bei Gesetzes- oder Tarifverstoß, Benachteiligung, Verstoß gegen Auswahlrichtlinien etc. .
- Der Wunsch, „den Mitarbeiter noch ein Jahr zu prüfen“, ist für sich genommen kein zulässiger Verweigerungsgrund iSd § 99 Abs. 2. Eine generelle „Erprobung“ über ein zusätzliches Befristungsjahr ist kein Katalogtatbestand.
- Gibt es hingegen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß (z. B. Benachteiligung anderer gleich geeigneter befristet Beschäftigter bei unbefristeter Einstellung [BetrVG §99 Abs. 2 Nr. 3], fehlende erforderliche Ausschreibung [BetrVG §99 Abs. 2 Nr. 5] oder individuelle Benachteiligung des Betroffenen [BetrVG §99 Abs. 2 Nr. 4]), könnte der BR tragfähig widersprechen. Diese Gründe müssten aber mit Tatsachen belegt werden.
Verfahren und Rechtsfolgen:
- Unterrichtung des BR und Einholung der Zustimmung .
- Verweigert der BR, muss er dies binnen einer Woche schriftlich und mit zulässiger Begründung tun .
- Hält der Arbeitgeber an der Maßnahme fest, kann er Zustimmungsersetzung beim Arbeitsgericht beantragen .
- Erteilt der BR innerhalb der Wochenfrist keinen begründeten Widerspruch, gilt die Zustimmung als erteilt (Fiktionswirkung) .
Merke zur Abgrenzung:
- Die bloße Verlängerung einer Befristung ist ebenfalls zustimmungspflichtig als „Einstellung“; auch hier braucht der Arbeitgeber die BR-Zustimmung.
- Ob der Vertrag arbeitsrechtlich wirksam befristet war/ist, beurteilt sich nach dem TzBfG (Sachgrund, Höchstdauer etc. ). Verstößt die geplante Entfristung oder Verlängerung gegen keine Norm, kann der BR nicht „frei“ steuern, ob entfristet oder erneut befristet wird.
Ergebnis
- Ohne tragfähigen Verweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 kann der BR die Entfristung nicht verhindern.
- Verweigert der BR nur mit der Begründung „weitere Beurteilungszeit“, wird das Arbeitsgericht die Zustimmung voraussichtlich ersetzen.
- Reagiert der BR gar nicht fristgerecht oder ohne Begründung, gilt die Zustimmung als erteilt.
Ergänzende Ressourcen
- Video „Die mächtigsten Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats | Betriebsrats-Arbeit Podcast“: Erläutert, dass Verlängerungen/Entfristungen als Einstellungen nach § 99 gelten und der BR zu beteiligen ist.
- Seminar „Einstellung, Versetzung, Kündigung“: Vertieft die Zustimmungsverweigerungsgründe, Fristen und das Zustimmungsersetzungsverfahren.
- Seminar „Arbeitsrecht für Betriebsräte“: Befristung/Entfristung im Lebenszyklus des Arbeitsverhältnisses und Beteiligungsrechte des BR.
Empfohlene Seminare
Arbeitsrecht für Betriebsräte
Stationen eines Arbeitsverhältnisses im BR-Fokus
Arbeitsrecht Teil 2
Arbeitnehmerschutzrechte effektiv durchsetzen Ihr praxisnahes Wissen
Einstellung, Versetzung, Kündigung
Wichtige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats erfolgreich durchsetzen
Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (§ 37 Abs. 6 BetrVG)
Passende Videos
Diese Antwort wurde von einer KI generiert und stellt keine Rechtsberatung dar.
Community-Antworten (4)
24.06.2026 um 10:20 Uhr
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Seit wann beurteilt der BR denn die Arbeit einzelne Beschäftigten? Ich finde jedenfalls nichts im BetrVG, dass der BR dazu beauftragt oder ermächtigt eine solche Beurteilung durchzuführen. Somit braucht der BR kein weiteres Jahr.
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Wenn der AG meint, dass er genug Einsicht in der Leistung und des Verhaltens eines befristeten Beschäftigten hat um eine Entfristung zu rechtfertigen und somit ein vorhandenen Arbeitsplatz dauerhaft zu besetzen, frage ich mich, welche Information der BR hat (belastbare, keine Gerüchte und Kaffeeklatsch am Stammtisch), welche sie veranlaßt beim AG auf eine weitere verkappte Probezeit zu bestehen.
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Ich kenne weder im BetrVG noch in der Rechtsprechung ein Fall, wo ein Gericht die Zustimmungsverweigerung zur Einstellung mit der oben genannte Begründung bestätigt hat.
Insgesamt: Liebe BR, wenn ihr euer AG aus irgendeinem Grund Quer kommen wollt und deswegen die Entfristung mit vorgeschobene Argumente verweigert, sollte ihr euch ernsthaft überlegen, ob das "zum Wohle des UNternehmens und der Belegschaft" ist, denn das sollte das Ziel eures Handelns sein.
24.06.2026 um 11:25 Uhr
Habt ihr schon Schulungen für den BR besucht? 👎
24.06.2026 um 12:13 Uhr
Seit wann nimmt sich der BR das Recht Mitarbeiter und ggf. die Leistung zu beurteilen - hier muss man wohl schon sehr schwerwiegende Gründe für einen Widerspruch haben - Ihr hab die Möglichkeit ggf. Bedenken anzubringen aber widersprechen da braucht man schon "Fleisch am Knochen " also nicht weil einem die Nase nicht passt - solche Einstellung missbilligen wir bei der GF und erst recht beim BR
Ihr seid Euch hier schon im Klaren, Ihr seid für alle Mitarbeiter und nicht für nur einzelne
24.06.2026 um 16:08 Uhr
ich bin ganz bei Olav HB👍. Was der BR abzieht, ist völliger Blödsinn👎
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