Anreise zu Schulungen
Kann der Arbeitgeber mittels Dienstanweisung vorgeben das Betriebsratsmitglieder zu einer mehrtägigen Schulung mit einem Firmenbus fahren müssen, obwohl einzelnen Mitgliedern dadurch die doppelte Fahrtzeit entsteht? D.h. tägliche Anreise zur Firma und von dort zusammen weiter zum Schulung.
Laut Arbeitgeber betrifft diese Vorgehensweise nicht nur den Betriebsrat, sondern alle Dienstreisen. Ab wann gilt diese Regelung als Benachteiligung, gibt es bestimmte Zeit- oder Kilometergrenzen? Dazu gab es in der Vergangenheit laut Kollegen durchaus Dienstreisen bei denen private PKWs genutzt wurden.
Kurzantwort: Nein, das kann der Arbeitgeber so nicht einseitig vorgeben. Für BR-Schulungen gilt die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers, aber die konkrete Reiseorganisation unterliegt dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Zumutbarkeit. Eine Dienstanweisung, die eine gemeinsame Anfahrt über den Betrieb mit deutlich verlängerter Fahrzeit für einzelne Mitglieder erzwingt, ist in der Regel unzulässig, wenn sie nicht das kostengünstigste zumutbare Vorgehen ist bzw. unzumutbare Mehrbelastungen verursacht.
Rechtliche Analyse
- Schulungsanspruch und Freistellung/Zeitausgleich: BR-Mitglieder sind für erforderliche Schulungen unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen; bei Lage außerhalb der Arbeitszeit gilt ein Ausgleich, gedeckelt auf die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten pro Schulungstag . Die vom Nutzer zitierte „Deckelung“ betrifft nur den Ausgleich, nicht die Frage, wie angereist wird.
- Kosten- und Organisationsgrundsätze:
- Kostentragungspflicht des AG für erforderliche Schulungen (Seminargebühr, notwendige Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) folgt aus § 40 BetrVG (hier kontextuell vorausgesetzt). Der Beschluss des BR muss sich auf Person und konkrete Schulung beziehen; Details wie Verkehrsmittel/Übernachtung muss der Beschluss nicht regeln (BAG) [7 ABR 26-13 OS.pdf].
- Kostengünstigstes zumutbares Verkehrsmittel: BR-Mitglieder müssen grundsätzlich das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel wählen und Fahrgemeinschaften bilden, wenn zumutbar. Der Einsatz des Privat-PKW ist nicht verpflichtend; Fahrgemeinschaften sind „in der Regel“ zumutbar, außer es sprechen besondere Umstände dagegen (z.B. erhebliche Umwege, besondere Gefährdung, unzumutbare Zusatzzeit) [7 ABR 24-17 OS.pdf; 7 ABR 23-17 OS.pdf]. Dies deckt sich mit der zitierten Praxis in den Anhängen.
- Betriebliche Reisekostenrichtlinien: Sie sind zu beachten, soweit zumutbar; sie dürfen BR-Mitglieder nicht schlechter oder besser stellen. Eine pauschale Unterwerfung unter eine Regel, die den BR faktisch benachteiligt (z.B. Verdoppelung der Reisezeit einzelner), ist problematisch. Zudem hat das BAG jüngst klargestellt, dass allgemeine Reisekostenregelungen den betriebsverfassungsrechtlichen Schulungsanspruch und die angemessene Kostentragung nicht beschneiden [7 ABR 8-23 OS.pdf].
- Zumutbarkeit und Gleichbehandlung:
- Eine Weisung, täglich erst zur Firma zu fahren und dann gesammelt im Firmenbus weiter, kann nur verlangt werden, wenn dies insgesamt das kostengünstigste zumutbare Vorgehen ist und keine unzumutbaren Zusatzwege/-zeiten für einzelne verursacht. Eine „Verdoppelung“ der individuellen Fahrzeit spricht regelmäßig gegen die Zumutbarkeit.
- Das Begünstigungs-/Benachteiligungsverbot verlangt, BR-Mitglieder weder besser noch schlechter zu stellen. Sie sollen i.d.R. wie Beschäftigte auf Dienstreise behandelt werden; starre Sonderwege nur für den BR verbieten sich, wenn sie zu unzumutbaren Mehrbelastungen führen.
- Arbeitszeit-/Ausgleichsfragen:
- Reisetätigkeit zur Schulung während der Arbeitszeit ist mit Entgeltfreistellung abgedeckt [BetrVG §37 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2].
- Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit können einen Ausgleichsanspruch nach § 37 Abs. 3 auslösen, aber dieser ist pro Schulungstag auf die Vollarbeitszeit gedeckelt . Eine erzwungene längere Route (Umweg über den Betrieb) würde hier zu nicht ausgleichsfähigen Mehrzeiten führen – ein weiterer Grund, warum eine solche Vorgabe unzumutbar ist.
Praxisempfehlung für Ihr Gremium
- Beschließen Sie die Schulungsteilnahme (Person, Seminar, Termin) ordnungsgemäß und teilen Sie dem Arbeitgeber rechtzeitig mit .
- Legen Sie eine sachliche Reisekosten- und Anreiseplanung vor:
- Vorschlag: direkte Anreise mit dem kostengünstigsten zumutbaren Verkehrsmittel; wo sinnvoll, Fahrgemeinschaften ab Wohnorten oder sinnvollen Treffpunkten bilden.
- Dokumentieren Sie, wenn der „Firmenbus ab Betrieb“ für einzelne eine erhebliche Mehrzeit/Umweg bedeutet.
- Verweisen Sie auf die Rechtsprechung zur Pflicht, das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu nutzen, aber ohne unzumutbare Mehrbelastung [7 ABR 24-17 OS.pdf; 7 ABR 23-17 OS.pdf], und darauf, dass allgemeine Reisekostenregelungen den Schulungsanspruch nicht beschneiden [7 ABR 8-23 OS.pdf].
- Kommt es zum Streit, kann der Arbeitgeber zur zeitlichen Lage die Einigungsstelle anrufen . Die Wahl des zumutbaren Verkehrsmittels verbleibt aber im Rahmen der Kostenangemessenheit und Zumutbarkeit; eine starre Dienstanweisung ist angreifbar.
Ergänzende Ressourcen:
- Video: „Verhängnisvolles Halbwissen – Pflichten des Betriebsrats (Podcast)“ – behandelt u.a. Zeit-/Vergütungsgrenzen bei Schulungen.
- Seminar: „Dienstreisen und Reisekostenregelungen (BR271)“ – Mitbestimmung bei Arbeitszeit, Reisekosten und Spesen; inkl. Praxis zur Reisekostenrichtlinie.
- Musterhinweis: „Zur Gleichbehandlung bei Dienstreisen“ – Einigung über Verkehrsmittel/Kostenerstattung vorab klären (Musterbrief).
Empfohlene Seminare
Dienstreisen und Reisekostenregelungen
Mitbestimmung als BR bei Arbeitszeit, Reisekosten und Spesen
Außendienst
Als Betriebsrat die speziellen Anforderungen kennen
Überstunden und Mehrarbeit
Als Betriebsrat Mehrarbeit und Überstunden auf Ausnahmefälle begrenzen
Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (§ 37 Abs. 6 BetrVG)
Passende Videos
Diese Antwort wurde von einer KI generiert und stellt keine Rechtsberatung dar.
Community-Antworten (2)
22.06.2026 um 08:56 Uhr
Moin,
eigentlich entsteht keine doppelte Fahrzeit, denn wenn man nicht auf Fobi/Dienstreise ist, muss man ja auch in den Betrieb fahren.
Vorteil (legitim aus meiner Sicht) ist, dass der AG nicht x-Mal die gleiche Strecke vergüten muss, sondern nur einmal die Kosten des Firmenfahrzeug zu übernehmen hat. Nutzt der AG kein Firmenbus, sondern fährt man mit 3 Personen, kann der AG bei der Benutzung eines privaten PKWs sogar fordern, dass man eine Fahrgemeinschaft bildet.
Da die Regelung für alle im Betrieb gilt, ist es auch keine Benachteiligung des BR.
Entscheidet man trotzdem mit privaten PKW zu fahren, kann der AG unter Hinweis auf ein verfügbares Firmenfahrzeug m.E. sogar die Übernahme der Fahrtkosten verweigern. Ich vergleiche dies einfach mal mit einer Bahnfahrt. Wnn ich auf eine Fortbildung in Köln fahre, übernimmt mein AG die Fahrkosten eines Fahrkarte der Deutsche Bahn AG 2. Klasse inkl. ein Sitzplatzreservierung. Ich buche aber eine Fahrt 1. Klasse, da ich das perslnlich entpsannter finde. Für mein AG kein Problem, die Differenz zwischen beide Fahrkarten muss ich aber selbst tragen.
22.06.2026 um 12:04 Uhr
wenn die Dienstreiseordnung für alle so gilt, dann ist es ja keine Benachteiligung. Ich verstehe nur das tägliche Fahren nicht. Man fährt doch nur am ersten Tag der Schulung und am letzten. Dazwischen übernachtet ihr doch, oder? Da ist die Rechtsprechung ja gefestigt und sieht auch bei geringen Reisezeiten eine Erforderlichkeit der Übernachtung, da die Zeit nach dem Seminar auch zur Nachbesprechung und Vernetzen genutzt werden kann
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