Anonyme Online Mitarbeitenden Befragung. Darf der Arbeitgeber kritische Kommentare löschen weil sie Rückschlüsse auf bestimmt Personen zulassen?
Darf der Arbeitgeber nachfolgenden Kommentar eines Mitarbeitenden aus einer anonymen Online Mitarbeitendenbefragung, bei der die Kommentare im firmeneigenen Intranet veröffentlich werden sollen, nicht im Intranet veröffentlichen, weil der Kommentar einen Rückschluss auf die Person ermöglicht, auf die der Kommentar Bezug nimmt? Dabei möchte der Arbeitgeber die letzten zwei unterstrichenen Sätze des Kommentars nicht im firmeneigenen Intranet veröffentlichen.
„Es ist schade zu sehen, dass die eigenen Werte wie Nächstenliebe und Barmherzigkeit nicht für die eigenen Mitarbeitenden gelten. Die Doppelmoral der Führungsebene ist nur schwer auszuhalten. Nun wird argumentiert, dass man aus Kostengründen Stellen abbauen muss, an 2 teuren Geschäftsführungspositionen wird aber weiter festgehalten? Zumal einer der beiden Geschäftsführer sowieso absolut unsichtbar im Unternehmen ist und nicht einmal bei der Verkündung der Betriebsänderung sein Gesicht/Präsenz zeigt. Auch hier wird wieder ein Mangel an Wertschätzung ggü. den Mitarbeitenden deutlich.“
Community-Antworten (2)
05.06.2026 um 18:17 Uhr
Ich würde sagen: "der AG braucht überhaupt keine Kommentare zuzulassen. Ob die sich auf eine zu identifizierbare Person beziehen oder nicht".
10.06.2026 um 09:05 Uhr
Der AG ist tatsächlich nicht verpflichtet irgendwelche Kommentare zu veröffentlichen oder auf seine Seite(n) veröffentlichen zu lassen.
Allerdings ist das Argument "es [der Kommentar] lässt Rückschlüse auf Personen zu" (versteckter Hinweis auf Datenschutz) hier unsinnig. Würde das zutreffen, wäre jeder vom Grundgesetz gedeckten Äußerung die irgendwie einen Rückschluss auf eine Person zulassen würde unzulässig. Höchstens wenn man aufgrund des veröffentlichten Kommentar bestimmen könnte WER diesen Kommentar abgegeben hat, hätte er möglicherweise ein Argument.
Der AG kann sich aber auf sein Hausrecht berufen: Er bestimmt, im Rahmen des gesetzlich zulässige, ob und was auf seine Seiten veröffentlicht wird.
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